Beschluss:
Die Beteiligungsrichtlinie des Main-Tauber-Kreises wird unter Ziffer 1.2.3 wie folgt ergänzt:
d) Bei wesentlichen Entscheidungen der jeweiligen Gesellschaft ist auch eine entsprechende Weisung einzuholen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese Regelung bereits im vorliegenden Text unter Ziffer 1.2.3 vorhanden ist:
„Der Landrat hat vor der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung die Weisung des Kreistags als Hauptorgan des Landkreises einzuholen, sofern Entscheidungsangelegenheiten keine Geschäfte der laufenden Verwaltung mehr sind oder seine übrigen Zuständigkeiten übertreffen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO).
Beschlussgegenstände der Gesellschafterversammlung, bei denen es sich um Vorbehaltsangelegenheiten nach § 34 Abs. 2 LKrO (…) oder um sonstige für den Landkreis wichtigen Angelegenheiten handelt, sind nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen dem Kreistagsgremium vorzulegen.“
Der Beteiligungsrichtlinie des Main-Tauber-Kreises wird zugestimmt.