Beschluss:
Die Satzung über
die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SchBefS) wird wie
folgt geändert:
1.
§ 6 Abs
1 wird wie folgt ergänzt: „Schülerzeitkarten angrenzender Verkehrsverbünde
sowie Haustarife der Verbundunternehmen können bezuschusst werden, sofern diese
gemäß den Tarifbestimmungen des VRN im ein- und ausbrechenden Verkehr anerkannt
werden. Die Höhe des Zuschusses entspricht in diesen Fällen höchstens der
Zuschusshöhe für die Schülerzeitkarten im VRN-Tarif.“
2. § 13; Abs. 2 lautet wie folgt: „Je km notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,20 €, bei Krafträdern 0,10 € erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird.“
3. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
4.
Die
Mehrkosten von voraussichtlich etwa 6.000 Euro bis 6.500 Euro pro Jahr werden
im Haushaltsplan ab 2021 unter dem Produkt 214001 (Schülerbeförderung)
eingeplant.