Beschluss: Ergebnis: einstimmig

Beschluss:

 

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das Darlehen Nr. 5 lt. Haushaltsplan 2020. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist wird die Restdarlehenssumme in Höhe von 500.000,00 Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in einer Summe getilgt. Es ist geplant die Sondertilgung durch eine Umschuldung zu finanzieren.

 

Die erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan 2021 eingestellt.