Beschluss: Ergebnis: einstimmig

Beschluss:

 

Die Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch den Landrat wird – in Ergänzung des Beschlusses des Kreistags vom 30.03.2022 – wie folgt geregelt:

 

1.    Das Dienstfahrzeug des Landrats darf auch für außerdienstliche Zwecke genutzt werden.

 

2.    Die Inanspruchnahme eines Fahrers für außerdienstliche Zwecke ist erlaubt. Bei privaten Fahrten ist dies weiterhin ausgeschlossen.

 

3.    Bei der Benutzung des Dienstwagens durch den Landrat für außerdienstliche Zwecke, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten und Nebentätigkeiten, die im Interesse des Kreises wahrgenommen werden, wird auf weitergehende Ansprüche verzichtet, soweit die Einrichtung, für die die Tätigkeit ausgeübt wird, allgemein keine Fahrtkostenentschädigung gewährt oder die dafür bestimmten Zuwendungen die tatsächlichen Kosten des Kreises nicht oder nicht vollständig abdecken.

 

4.    Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die beigefügte Liste der Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten, die der Landrat im Interesse des Kreises wahrnimmt, im Hinblick auf die Nutzung des Dienstwagens zustimmend zur Kenntnis.