Beschlussantrag:
- Der
Kreistag des Main-Tauber-Kreises stimmt der Finanzierung von
barrierefreien Bushaltestellen an Kreisstraßen über einen Zeitraum von
etwa 8 Jahren zu. Hierbei wird innerorts bei Haltebuchten pauschal eine
Kostenteilung von 70 Prozent Landkreisanteil zu 30 Prozent Gemeindeanteil
angenommen. Bei Haltestellen am Straßenrand ohne Haltebucht leistet der
Landkreis einen Zuschuss von 50 % der Bau- und Planungskosten.
- Die Baumaßnahmen sollen im Jahr 2019 beginnen und sukzessive bis zum Jahr 2026 abgeschlossen werden.
- Die
voraussichtlichen anteiligen Kosten von durchschnittlich 154.000 Euro pro
Jahr werden in den Haushaltsjahren 2019 bis 2026 im Kreishaushalt
(Investitionshaushalt) unter dem Produkt 547001 (ÖPNV) etatisiert.
- Die
Landkreisverwaltung wird beauftragt, entsprechende Vereinbarungen mit den
Städten und Gemeinden abzuschließen und die Planungen in Auftrag zu geben.
- Die Landkreisverwaltung wird zudem beauftragt, in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden eine Förderung der Maßnahmen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) zu beantragen.
- Sachverhalt
Ausgangslage
Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat der Nahverkehrsplan “..die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“. Das ÖPNV-Gesetz Baden-Württemberg gibt entsprechend vor, dass der Nahverkehrsplan Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit im ÖPNV enthalten muss. Diesbezüglich wird auch auf den Entwurf des Nahverkehrsplans und auf Vorlage S 473/2018 verwiesen.
Bewertung der
Haltestellen
Die vollständige Barrierefreiheit ist aufgrund der Vielzahl der Haltestellen bis 2022 nicht umsetzbar. Dennoch ergibt sich aus Sicht der Landkreisverwaltung eine Verpflichtung, sukzessive die Barrierefreiheit der Bushaltestellen - soweit technisch machbar und sinnvoll -anzustreben. Im Main-Tauber-Kreis gibt es insgesamt
· 505 Bushaltestellen. Davon liegen
· 101 Bushaltestellen an Kreisstraßen.
Aufgrund der Bewertung durch die Nahverkehrsberatung Südwest und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans sind von diesen Haltestellen an Kreisstraßen
· 64 Haltestellen barrierefrei auszubauen.
Die Bewertung wurde auf Grundlage der verkehrlichen
Erfordernisse und der Bedeutung der Haltestelle im ÖPNV (Fahrgastzahlen,
Umstiegsmöglichkeiten etc.) vorgenommen. Eine barrierefreie Gestaltung einer Haltestelle ist dann zweckmäßig,
·
wenn
auch das Haltestellenumfeld barrierefrei gestaltet ist bzw. überhaupt
barrierefrei gestaltet werden kann. In vielen alten Ortskernen mit historisch
gewachsener Straßenstruktur ist das nicht immer möglich.
· Bei steilen Hanglagen lässt sich oftmals aus technischen Gründen keine barrierefreie Umgebung herstellen.
Die Prüfung der baulich-technischen Gegebenheiten, Besitzverhältnisse, evtl. Überfahrtsrechte und sonstigen Möglichkeiten vor Ort müssen daher im Zuge der Planungen als Ingenieurleistungen vorgenommen werden.
Technische Gestaltung
barrierefreier Haltestellen
Zu einer barrierefreien Bushaltestelle gehören in der Regel
- spezielle Busborde, um einen niveaugleichen Einstieg in die eingesetzten niederflurigen Busse zu erreichen sowie
- weitere Hilfen für einen barrierefreien Zugang (insbesondere Blindenleitlinien).
Zuständigkeiten für den Ausbau
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Bushaltestellen außerorts:
Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich zuständig.
2. Bushaltestellen innerorts mit Haltebucht:
Der Straßenbaulastträger ist zuständig für die Busbucht, die Gemeinde für die Borde und den Gehweg.
3. Bushaltestellen innerorts am Straßenrand ohne Haltebucht:
Borde und Ausstiegsfläche gehören zum Gehweg, damit liegt die Zuständigkeit vollständig bei der Gemeinde.
Die Landkreisverwaltung schlägt vor, im Falle der Ziffer 3. (Innerörtlicher Ausbau der Haltestellen ohne Bucht) an Kreisstraßen einen Kostenanteil von 50 % zu leisten.
Grundsätzliche Annahmen