Betreff
Betrauungsvereinbarung für die Tourismusförderung
Vorlage
S-KT/184/2016
Art
Sitzungsvorlage S

Beschlussantrag:

  1. Dem Betrauungsakt und der Betrauungsvereinbarung zur Übertragung touristischer Aufgaben auf den Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ e.V. wird zugestimmt.
  2. Es wird zugleich festgestellt, dass es sich um einen Sachverhalt gemäß des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission handelt und damit keiner beihilferechtlichen Kontrolle unterliegt.
  3. Der Betrauungsakt und die Betrauungsvereinbarung unterliegen bei gleichbleibender Organisationsstruktur, d.h., die Geschäftsstelle „Liebliches Taubertal“ ist im Landratsamt Main-Tauber-Kreis angesiedelt, keiner Befristung.


1. Sachverhalt:

Am  05. Juni 1951 wurde die Gebietsgemeinschaft, heute Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ e.V., gegründet. Dem touristischen Zusammenschluss gehörten damals über 100 noch selbständige Städte und Gemeinden sowie die Landkreise Bad Mergentheim, Tauberbischofsheim, Ochsenfurt und Ansbach an.

Seit 1990 stellt der Main-Tauber-Kreis die jährlich in den Haushaltsberatungen im bekannten Umfang beschlossenen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Leistungen des Landkreises sind im Kreishaushalt, Teilhaushalt 5, Produkt 5750, (S. 601 ff) aufgelistet.

Am 08. Oktober 2010 wurde aufgrund eines Hinweises der Gemeindeprüfungsanstalt im damals zuständigen Ausschuss für Umwelt, Wirtschaft und Verkehr beschlossen, die Tourismusförderung in

Aufgabenbereiche der Landkreisverwaltung und

Aufgabenbereiche des Tourismusverbandes „Liebliches Taubertal“

zu gliedern.

Die GPA hatte darauf hingewiesen, dass Landkreisbeschäftigte (Beamte und Angestellte) gemäß § 46 Landkreisordnung nur für eigene Aufgaben tätig sein dürfen. Die Vorlage regelte deshalb, dass die überwiegende Aufgabe Tourismusförderung in der Landkreisverwaltung mit Landkreispersonal erledigt wird. Dennoch wird als „Liebliches Taubertal“ aufgetreten.

Der Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ übernimmt daneben Tourismusaufgaben, die in den Bereichen

  • Produktentwicklung
  • Produktpflege  sowie der
  • länder- und landkreisübergreifenden Mitgliederbetreuung

zu sehen sind.

Ebenso wahrt der Tourismusverband das Recht, bei der Tourismus-Marketing GmbH Baden-Württemberg Förderanträge für landschaftsübergreifende Projekte zu stellen. Zuschussanträge an die TMBW können nur Touristikgemeinschaften bzw. Tourismusverbände stellen. 

EU-Beihilferecht

Artikel 106 der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) fordert, dass für die Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Dritte ein Betrauungsakt und eine Betrauungsvereinbarung geschlossen werden. So führt Artikel 107 AEUV aus, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen,  gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen möglich, die in Artikel 107 Abs. 2 und Abs. 3 der AEUV (siehe Anlage 2) geregelt sind.

Darunter fällt beispielsweise die übertragene Tourismusförderung des Main-Tauber-Kreises an den Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ im Sinne der Entwicklung des touristischen Wirtschaftszweiges (107, Abs. 3 c). Es handelt sich um Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI).

Mittelbedarf

 

Der Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ erhält vom Main-Tauber-Kreis pro Jahr durchschnittlich 64.000 Euro operative Mittel. Hinzu kommt die anteilige Nutzung von Büroraum und  Büroausstattung durch den Geschäftsführer, die mit rund 5.000 Euro/Jahr bewertet ist. Diese Jahreszuwendung ist notwendig, damit der Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ die auf ihn übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Jahreszuwendung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des Tourismusverbandes, der alle Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und die Wirtschaftlichkeitslücke von durchschnittlich 64.000 Euro ausweist. Die Bürokosten ergeben sich als Teilbetrag aus den im Kreishaushalt veranschlagten Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (THH 5, 5750).

Berechnung Schwellenwert

3 x 64.000 Euro Jahreszuwendung  = 192.000 Euro (operative Mittel)

3 x   5.000 Euro Jahreszuwendung  =   15.000 Euro (Miete/Büro).

                                                            207.000 Euro

Damit wird der von der EU vorgegebene Schwellenwert von 500.000 Euro nicht überschritten.

Anmeldepflicht

 

Die Förderung des Main-Tauber-Kreises an den Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ stellen eine Beihilfe dar. Da diese jedoch unter dem Schwellenwert von 500.000 Euro in drei Jahren liegt, ist eine Anmeldepflicht und eine beihilferechtliche Kontrolle durch die EU-Kommission nicht erforderlich (De-Minimis-Regelung).  Dennoch ist eine Betrauungsvereinbarung notwendig.

Betrauungsakt - Betrauungsvereinbarung

Durch den Betrauungsakt und die Betrauungsvereinbarung wird vermieden, dass ein Verstoß gegen das EU-Beihilferecht entsteht.

Die Betrauungsvereinbarung beinhaltet den Aufgabenumfang und die jährlich festzulegende Förderung. Über gegebenenfalls an den Tourismusverband anzupassende Zahlungen oder Aufgabenänderungen kann jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen Beschluss gefasst werden.

Ebenso ist in die Betrauungsvereinbarung die Verpflichtung aufgenommen, die Regeln der öffentlichen Vergabe (Ausschreibung) zu beachten.

Inkrafttreten und Laufzeit

Die Betrauungsvereinbarung soll zum 01.04.2016 in Kraft treten. Dies ist das durch die Europäische Union vorgegebene Pflichtdatum. Die Betrauungsvereinbarung unterliegt bei gleichbleibender Organisationsstruktur, d.h. die Geschäftsstelle „Liebliches Taubertal“ ist im Landratsamt Main-Tauber-Kreis angesiedelt, keiner Befristung. Der Betrauungsakt mit  Betrauungsvereinbarung ist  als  Anlage 1  beigefügt.


2. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Aufwendungen des Main-Tauber-Kreises an den Tourismusverband „Liebliches Taubertal“ verändern sich durch den Betrauungsakt und die Betrauungsvereinbarung nicht.  Der Tourismusverband "Liebliches Taubertal" erhält gemäß Haushaltsbeschluss 2016 für das operative Geschäft 64.000 Euro.

Auf den Teilhaushalt 5, Produkt 5750, S. 601 – 603, des Kreishaushaltes 2016 wird verwiesen.


Anlagen 3