Betreff
Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Vorlage
V-KT/208/2016
Art
Sitzungsvorlage V-KT

Beschlussantrag:

Der Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Main-Tauber-Kreis vom 20.09.1972, zuletzt geändert am 28.05.2014, wird mit Wirkung zum 01.04.2016 zugestimmt.


1. Sachverhalt

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 14. Oktober 2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Vor diesem Hintergrund sind Anpassungen der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Main-Tauber-Kreis (Stand 01.07.2014) erforderlich. Die entsprechenden Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf rot markiert.

  1. Mittelverwendung und Nachweis der Sachkostenpauschale für Fraktionen:

In der Änderungsnovelle des Landtags wird die Finanzierung der Arbeit von Fraktionen mit Haushaltsmitteln aus dem Landkreis ausdrücklich legitimiert (§ 26a Abs. 3 LKrO n.F.). Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit gewähren. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Gewährte Mittel dürfen nicht zur Parteienfinanzierung oder Spenden verwendet werden. Die Mittel sind im Haushaltsplan des Landkreises zu veranschlagen und zu bewirtschaften. Von örtlichen und überörtlichen Prüfungen bleiben Fraktionsmittel nicht ausgenommen.

Gegenüber der bisherigen Satzung ergibt sich folgende Änderung:

§ 3 Abs. 3

alt:

(3) Die Fraktionen des Kreistags erhalten pro Fraktionsmitglied und Jahr eine
       Sachkostenpauschale von 60,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Dezember
       eines Jahres.

neu:

(3) Die Fraktionen des Kreistags erhalten pro Fraktionsmitglied und Jahr eine
       Sachkostenpauschale von 60,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Dezember
       eines Jahres. Die Mittel dürfen nur für die sächlichen und personellen
       Aufwendungen der Fraktionsarbeit verwendet werden. Eine Verwendung für
       Zwecke und Aufgaben der Parteien ist unzulässig. Ausgeschlossen sind auch die
      direkte und indirekte Zuwendung an Dritte, sofern keine Leistungen erbracht
      werden (Spenden). Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher
      Form zu führen und der Geschäftsstelle Kreistag beim Landratsamt Main-Tauber-
      Kreis spätestens zum Ende des 5. Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres
     vorzulegen.

  1. Aufwandsentschädigung bei Betreuungskosten:

Mit der Änderungsnovelle wird jeder Landkreis zu einer Satzungsregelung über die Erstattung von Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet.

Neu eingeführt wird deshalb § 5:

Aufwandsentschädigung bei Betreuungskosten

Ehrenamtlich Tätige, die während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder Pflege von Angehörigen i.S.d. § 20 Abs. 5 LVwVfG haben, erhalten hierfür Aufwendungsersatz. Auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung der Geschäftsstelle Kreistag gegenüber und auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten wird eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50,00 € pro Tätigkeitstag ausgezahlt, sofern hierfür nicht eine Leistung anderer Träger erfolgte.



Anlagen 1