Beschlussantrag:
Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 123.833,34 € wird genehmigt.
Die Finanzierung ist durch eine vollständige Aufwandserstattung durch das Land Baden-Württemberg sichergestellt.
1. Sachverhalt
Geschädigte von vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttaten erhalten beim Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Zum Nachweis einer rechtswidrigen vorsätzlichen Gewalttat ist i.d.R. ein langwieriges Strafverfahren notwendig. Anschließend wird der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) im Rahmen einer fachärztlichen Begutachtung festgestellt. Erst dann können Leistungen gewährt werden.
Im vorliegenden Fall wurde ein minderjähriges Kind im Main-Tauber-Kreis 2012 Opfer von Gewalttaten im häuslichen Bereich und musste deshalb vom Jugendamt in Obhut genommen und anschließend in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden.
Bis zur Feststellung der Gewaltopfereigenschaft und des Anspruchs auf Leistungen nach dem OEG (die Anerkennung als Opfer einer Gewalttat erfolgte mit Bescheid vom März 2016) trat das Jugendamt zur Beseitigung der Notlage in Vorleistung.
Nachdem sowohl die Gewaltopfereigenschaft und der Anspruch auf Leistungen nach dem OEG festgestellt waren, wurden Kosten in Höhe von 134.036,00 € von Seiten des Jugendamtes zur Erstattung angemeldet. Ein Betrag in Höhe von 123.833,34 € ist erstattungsfähig.
Weil es sich bei den entstandenen Kosten um Aufwendungen handelt, die alleine aufgrund der vorangegangenen Gewalttaten erforderlich wurden, besteht ein Erstattungsanspruch des Jugendamtes.
Nachdem Fälle, bei denen ein solcher Erstattungsanspruch gegeben ist, äußerst selten sind, besteht kein Haushaltsansatz.
3. Finanzielle
Auswirkungen
Da der Aufwand des Amts für Pflege und Versorgung vollständig vom Land Baden-Württemberg erstattet wird (vgl. § 4 Abs. 1 OEG), sind die Auswirkungen ergebnisneutral.
Anlagen: 1