Beschlussantrag:
- Die unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sonderergebnis aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 in Höhe von 500.000 € werden genehmigt.
- Die außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind teilweise durch bereits vom Land geleistete Kostenerstattungen im Rahmen der Corona-Soforthilfe in Höhe von 357.769,12 € gedeckt. Der im Haushalt 2020 eingeplante Fehlbetrag verschlechtert sich deshalb nur unerheblich.
1. Sachverhalt
Durch die dynamische Ausbreitung des Corona-Virus im Main-Tauber-Kreis sind vom Landratsamt entsprechende Gegenmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung zu treffen bzw. bereits getroffen worden (z.B. Einrichtung eines Abstrichzentrums, Bürgertelefons etc.). Hier handelt das Landratsamt als Untere Verwaltungsbehörde im Namen des Landes Baden-Württemberg. Deshalb gehen wir auch davon aus, dass das Land dem Landkreis alle Kosten ersetzt.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich mit einem entsprechenden Gesetz vom 19. März 2020 geregelt, dass es sich bei der Coronavirus-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne des § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) handelt. Naturkatastrophen und ähnliche Schadensereignisse sind gemäß VwV Produkt- und Kontenrahmen als außerordentliche Aufwendungen (Sonderergebnis) zu behandeln, da es sich um unvorhergesehene Ereignisse handelt, welche sich klar von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kommune unterscheiden.
Die Aufwendungen für die Corona-Pandemie müssen somit als außerordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt gebucht werden. Da für außerordentliche Aufwendungen im Haushaltsplan 2020 kein Haushaltsansatz besteht, handelt es sich hierbei um außerplanmäßige Aufwendungen gemäß § 84 GemO. Diese sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht bzw. ein geplanter Fehlbetrag sich nicht erheblich verschlechtert.
Die Voraussetzungen für außerplanmäßige Aufwendungen liegen hier vor, da die Aufwendungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie unabweisbar sind. Der im Haushalt 2020 geplante Fehlbetrag verschlechtert sich dadurch nur unerheblich, da ein Großteil der Aufwendungen durch die Kostenerstattung des Landes gedeckt werden kann.
Der weitere Verlauf der Pandemie ist derzeit nicht sicher prognostizierbar. Demensprechend sind auch die mit der Eindämmung entstehenden Aufwendungen nicht abzuschätzen. Der Betrag von 500.000 € stellt deshalb lediglich eine grobe Schätzung dar, die sich an der vom Land Baden-Württemberg bereits geleisteten Abschlagszahlung für die Corona-Soforthilfe (100 Mio. € für alle Kommunen) orientiert. Die reale Höhe der Aufwendungen hängt vor allem von der Dauer der Pandemie ab. Bei Überschreitung des Betrages muss eine erneute Genehmigung durch den Kreistag erfolgen.
4. Finanzielle
Auswirkungen
Aufgrund der außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen verschlechtert sich das Sonderergebnis des Jahres 2020 um 500.000 €. Durch die Kostenerstattung des Landes, welche einen außerplanmäßigen Ertrag im ordentlichen Ergebnis 2020 darstellt, kann diese Verschlechterung im Gesamtergebnis des Jahres 2020 größtenteils abgefangen werden, sodass nur eine unerhebliche Verschlechterung des geplanten Fehlbetrages entsteht. Wie oben bereits erwähnt, gehen wir davon aus, dass das Land vollen Kostenersatz leistet.
Verfasser/-in: Philipp Freitag
Bereich/Amt: Amt für Finanzen
Dezernatsleitung: Torsten Hauck