Beschlussantrag:
1. Der als Anlage 1 beigefügten Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH mit einer Ergänzung des Gesellschaftszwecks um die Behindertenhilfe wird zugestimmt.
2. Die Vertreter des Main-Tauber-Kreises in der Gesellschafterversammlung der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH werden beauftragt, der Neufassung des Gesellschaftsvertrags gemäß dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
1.
Sachverhalt
Der Main-Tauber-Kreis kann seinen Vertretern in der Gesellschafterversammlung der privatrechtlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, Weisungen erteilen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung i. V. m. § 48 Landkreisordnung).
Die BBT-Gruppe beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH (KHMT), insbesondere aus steuerlichen Gründen, zu ändern.
In § 2 soll die Behindertenhilfe zum satzungsmäßigen Zweck der Gesellschaft hinzugefügt werden. Die Änderung ist zwar aktuell nicht geboten, es ist aber aus Sicht der BBT nicht ausgeschlossen, dass die Behindertenhilfe künftig zum satzungsmäßigen Zweck gehören könnte. Um eine weitere Satzungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden, soll die Anpassung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Über wesentliche Änderungen des Gesellschaftszwecks eines Beteiligungsunternehmens ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung (LKrO) bzw. § Abs. 2 Nr. 20 der Hauptsatzung des Main-Tauber-Kreises durch den Kreistag zu entscheiden. Auch wenn der Unternehmenszweck in diesem Fall nicht wesentlich verändert wird, soll der Kreistag hiermit die Möglichkeit erhalten, über die Änderung zu entscheiden.
In § 3 des Gesellschaftsvertrages der KHMT sind aus steuerlichen Gründen Änderungen vorgesehen. Zum Ende des Jahres 2020 wurde § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) neu gefasst. Nach dieser Gesetzesänderung ist das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Hierdurch ist es Körperschaften nun möglich, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, dann ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.
Dies hat zur Folge, dass nun auch Dienstleistungsgesellschaften, die in erster Linie ihre Leistungen an steuerbegünstigen Körperschaft erbringen, selbst steuerbegünstigte Körperschaften werden können. Voraussetzung ist hierfür, dass die Satzungen dieser Gesellschaften den steuerlichen Vorschriften für Satzungen steuerbegünstigter Körperschaften entsprechen.
Im neu gefassten Anwendungserlass (letzte Änderungen / Konkretisierung durch BMF-Schreiben vom 12.01.2022) wurde als Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Dienstleistungsgesellschaft festgelegt, dass
1. das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festzuhalten ist;
2. in der Satzung der Beteiligten die Körperschaften, mit denen kooperiert wird sowie die Art und Weise der Kooperation zu bezeichnen sind.
Der Anwendungserlass der Abgabenordnung verlangt somit, dass in beiden Satzungen (Leistender und Leistungsempfänger) dieses planmäßige Zusammenwirken aufgeführt ist. Hieran fehlt es im Gesellschaftsvertrag der Krankenhaus und Heime Main-Tauber derzeit noch, so dass es der vorgeschlagenen Änderung in § 3 des Gesellschaftsvertrages der KHMT bedarf.
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass digitale oder hybride Sitzungen der Gesellschafterversammlung möglich sein sollten. Aus diesem Grund wird diese Möglichkeit mit der Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrages der KHMT geschaffen. Die Entscheidung über die Form der Sitzung trifft der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die vorgeschlagenen Änderungen in dem als Anlage 2 angehängten Dokument der bisherigen Fassung des Vertrages gegenübergestellt.
Anlagen: 2