Beschlussantrag:
Der Kreistag ermächtigt den Landrat, in den
Gremien des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) wie folgt zu
entscheiden:
·
Den im
Sachverhalt erläuterten Änderungen
Ø
in der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) zur öffentlichen Bekanntmachung und
redaktionellen Anpassungen
sowie
Ø
in der
vom ZRN erlassenen Satzung über einen
einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar und der damit
verbundenen organisatorischen Neuordnung des Verkehrsverbundes
wird
zugestimmt.
· Die Änderungen erfolgen für den Main-Tauber-Kreis kostenneutral.
1. Sachverhalt:
1. Änderung der Verbandssatzung des
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN KöR)
Die Verbandssatzung des ZRN sieht in § 18
vor, dass öffentliche Bekanntmachungen des ZRN in der Tageszeitung „Mannheimer
Morgen“ zu erfolgen haben. Die VRN GmbH als operatives Organ des ZRN schlägt
vor, künftig die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen nicht mehr in einem
Printmedium vorzunehmen, sondern elektronisch auf der Homepage des Verbundes.
Dies wäre zum einen deutlich wirtschaftlicher und hätte zum anderen eine
deutlich verbesserte Verbreitungsbasis zur Folge.
Gerade im Hinblick darauf, dass der ZRN
infolge des veränderten europäischen Rechtsrahmens seit 2010 zentrale
wettbewerbsrelevante öffentliche Vorgaben an die Verbundunternehmen im Rahmen
seines kommunalen Satzungsrechtes geregelt hat, liegt es auch im Interesse der
betroffenen Verbundunternehmen, die entsprechenden Bekanntmachungen künftig
digital und damit auch für die Unternehmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig werden zeitlich überholte
Regelungen der Verbandssatzung redaktionell aktualisiert, wie beispielsweise
noch vorhandene DM-Beträge oder Verweise auf mittlerweile überholte bzw.
novellierte Gesetze.
2. Änderung der Satzung über einen
einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Die Satzung über einen einheitlichen
Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar wurde erstmalig mit Wirkung zum
1.01.2010 von der Verbandsversammlung des ZRN erlassen.
Geregelt werden:
-
die
Grundlagen des Verbundtarifes (unter anderem Art und Entgelte der Tickets,
Aufteilung von Einnahmen) im Zusammenspiel zwischen den Aufgabenträgern, den
Verbundunternehmen sowie den Verbundgesellschaften VRN GmbH und URN GmbH
(Unternehmensgesellschaft im VRN).
-
Außerdem
enthält die Satzung als „Allgemeine Vorschrift“ im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 und § 8a PBefG die Parameter zum Ausgleich der mit dem
Verbundtarif verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
Infolge des mittlerweile im gesamten
Verbundgebiet eingezogenen Wettbewerbs ist es den in der URN GmbH
zusammengeschlossenen Unternehmen in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, in
autonomer Selbstverwaltung die notwendigen
Beschlüsse zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilungsregelung und deren
neutrale Handhabung in der Abrechnung gegenüber ihren Mitgliedern
sicherzustellen. Zahlreiche Rechtsauseinandersetzungen um die
Einnahmeabrechnung zwischen den Unternehmen untereinander, den Unternehmen und
der URN GmbH sowie zwischen den Unternehmen und den Aufgabenträgern
(beispielsweise die verwaltungsgerichtlichen Prozesse um die Linienbündel
Zweibrücken und Neustadt Los 1) haben den Verwaltungsrat des ZRN veranlasst,
die VRN GmbH mit der Ausarbeitung eines Vorschlages für die Neuorganisation des
Verbundes zu beauftragen. Ziel ist es, den Verbund insgesamt wieder
handlungsfähig zu machen.
Der
Vorschlag des Verbandsvorsitzenden und der VRN GmbH beinhaltet eine deutliche
Ausweitung der Satzung zum einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund
Rhein-Neckar.
Alle für die Verbundunternehmen relevanten
Regelungsbereiche (Tarif, Einnahmeaufteilung, Fahrgastinformation,
Verbundmarketing usw.) sollen künftig in der Satzung zusammengeführt werden und
damit eine transparente und für alle Beteiligten öffentlich-rechtlich
verbindliche Grundlage bilden.
Dies
hat zur Folge, dass die URN GmbH als eigenständige Rechtsperson nicht mehr
benötigt wird.
-
Die
Integration der Unternehmen erfolgt künftig unmittelbar auf Grundlage der
Satzung.
-
Die
operative Abwicklung der Einnahmeabrechnung erfolgt dann diskriminierungsfrei
durch die VRN GmbH.
-
Die mit
einer eigenen Unternehmensgesellschaft verbundenen Overheadkosten können gleichzeitig
eingespart werden.
Das Entgelt, das die VRN GmbH für ihre
Tätigkeiten als Dienstleister der URN GmbH erhält, ist wie bisher weiter von
den Unternehmen zu finanzieren. Die Summe der operativen Aufgaben (Marketing,
Fahrplanauskunft, Mobilitätsgarantie usw.) wird durch die Neuorganisation nicht
verändert, sondern nur in die unmittelbare Verantwortung der VRN GmbH
übertragen. Da der Gesellschaftsaufwand der URN GmbH bisher nach den
Einnahmeanteilen auf alle Verbundunternehmen umgelegt wird, ist diese Änderung
in der Verbundfinanzierung auch aufwandsneutral für die Verbundunternehmen.
Das bei der
URN GmbH vorhandene Personal (Prokurist) wird unter Wahrung seines
Besitzstandes in die VRN GmbH für die Leitung einer neuen Abteilung „Einnahme-
und Zuschussabrechnung“ übernommen.
Am 27.10.2017 soll die Neuorganisation in Verwaltungsrat und Verbandsversammlung des ZRN verabschiedet werden.
2. Finanzielle
Auswirkungen
Keine, da die Änderungen keine Auswirkungen auf die Verbundumlage haben. Die Kosten für die entsprechenden operativen Aufgaben der VRN GmbH (Marketing, Fahrplanauskunft, Mobilitätsgarantie usw.) werden wie bisher durch die Verkehrsunternehmen finanziert.