Betreff
Zustimmung zur Satzungsänderung im Zweckverband Verkehrsverbund RheinNeckar (ZRN)
Vorlage
S-KT/334/2017
Aktenzeichen
797.76
Art
Sitzungsvorlage KT

Beschlussantrag:

Der Kreistag ermächtigt den Landrat, in den Gremien des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) wie folgt zu entscheiden:

·         Den im Sachverhalt erläuterten Änderungen

Ø  in der Verbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) zur öffentlichen Bekanntmachung und redaktionellen Anpassungen

sowie

Ø  in der vom ZRN erlassenen Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar und der damit verbundenen organisatorischen Neuordnung des Verkehrsverbundes

wird zugestimmt.

·         Die Änderungen erfolgen für den Main-Tauber-Kreis kostenneutral.

 

1. Sachverhalt:

1. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN KöR)

Die Verbandssatzung des ZRN sieht in § 18 vor, dass öffentliche Bekanntmachungen des ZRN in der Tageszeitung „Mannheimer Morgen“ zu erfolgen haben. Die VRN GmbH als operatives Organ des ZRN schlägt vor, künftig die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen nicht mehr in einem Printmedium vorzunehmen, sondern elektronisch auf der Homepage des Verbundes. Dies wäre zum einen deutlich wirtschaftlicher und hätte zum anderen eine deutlich verbesserte Verbreitungsbasis zur Folge.

Gerade im Hinblick darauf, dass der ZRN infolge des veränderten europäischen Rechtsrahmens seit 2010 zentrale wettbewerbsrelevante öffentliche Vorgaben an die Verbundunternehmen im Rahmen seines kommunalen Satzungsrechtes geregelt hat, liegt es auch im Interesse der betroffenen Verbundunternehmen, die entsprechenden Bekanntmachungen künftig digital und damit auch für die Unternehmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig werden zeitlich überholte Regelungen der Verbandssatzung redaktionell aktualisiert, wie beispielsweise noch vorhandene DM-Beträge oder Verweise auf mittlerweile überholte bzw. novellierte Gesetze.

 

2. Änderung der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar

Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar wurde erstmalig mit Wirkung zum 1.01.2010 von der Verbandsversammlung des ZRN erlassen.

Geregelt werden:

-        die Grundlagen des Verbundtarifes (unter anderem Art und Entgelte der Tickets, Aufteilung von Einnahmen) im Zusammenspiel zwischen den Aufgabenträgern, den Verbundunternehmen sowie den Verbundgesellschaften VRN GmbH und URN GmbH (Unternehmensgesellschaft im VRN).

-        Außerdem enthält die Satzung als „Allgemeine Vorschrift“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a PBefG die Parameter zum Ausgleich der mit dem Verbundtarif verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

Infolge des mittlerweile im gesamten Verbundgebiet eingezogenen Wettbewerbs ist es den in der URN GmbH zusammengeschlossenen Unternehmen in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, in autonomer Selbstverwaltung die notwendigen Beschlüsse zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilungsregelung und deren neutrale Handhabung in der Abrechnung gegenüber ihren Mitgliedern sicherzustellen. Zahlreiche Rechtsauseinandersetzungen um die Einnahmeabrechnung zwischen den Unternehmen untereinander, den Unternehmen und der URN GmbH sowie zwischen den Unternehmen und den Aufgabenträgern (beispielsweise die verwaltungsgerichtlichen Prozesse um die Linienbündel Zweibrücken und Neustadt Los 1) haben den Verwaltungsrat des ZRN veranlasst, die VRN GmbH mit der Ausarbeitung eines Vorschlages für die Neuorganisation des Verbundes zu beauftragen. Ziel ist es, den Verbund insgesamt wieder handlungsfähig zu machen.

Der Vorschlag des Verbandsvorsitzenden und der VRN GmbH beinhaltet eine deutliche Ausweitung der Satzung zum einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar.

Alle für die Verbundunternehmen relevanten Regelungsbereiche (Tarif, Einnahmeaufteilung, Fahrgastinformation, Verbundmarketing usw.) sollen künftig in der Satzung zusammengeführt werden und damit eine transparente und für alle Beteiligten öffentlich-rechtlich verbindliche Grundlage bilden.

Dies hat zur Folge, dass die URN GmbH als eigenständige Rechtsperson nicht mehr benötigt wird.

-        Die Integration der Unternehmen erfolgt künftig unmittelbar auf Grundlage der Satzung.

-        Die operative Abwicklung der Einnahmeabrechnung erfolgt dann diskriminierungsfrei durch die VRN GmbH.

-        Die mit einer eigenen Unternehmensgesellschaft verbundenen Overheadkosten können gleichzeitig eingespart werden.

Das Entgelt, das die VRN GmbH für ihre Tätigkeiten als Dienstleister der URN GmbH erhält, ist wie bisher weiter von den Unternehmen zu finanzieren. Die Summe der operativen Aufgaben (Marketing, Fahrplanauskunft, Mobilitätsgarantie usw.) wird durch die Neuorganisation nicht verändert, sondern nur in die unmittelbare Verantwortung der VRN GmbH übertragen. Da der Gesellschaftsaufwand der URN GmbH bisher nach den Einnahmeanteilen auf alle Verbundunternehmen umgelegt wird, ist diese Änderung in der Verbundfinanzierung auch aufwandsneutral für die Verbundunternehmen.

 

Das bei der URN GmbH vorhandene Personal (Prokurist) wird unter Wahrung seines Besitzstandes in die VRN GmbH für die Leitung einer neuen Abteilung „Einnahme- und Zuschussabrechnung“ übernommen.

 

Am 27.10.2017 soll die Neuorganisation in Verwaltungsrat und Verbandsversammlung des ZRN verabschiedet werden.

2. Finanzielle Auswirkungen

 

Keine, da die Änderungen keine Auswirkungen auf die Verbundumlage haben. Die Kosten für die entsprechenden operativen Aufgaben der VRN GmbH (Marketing, Fahrplanauskunft, Mobilitätsgarantie usw.) werden wie bisher durch die Verkehrsunternehmen finanziert.