Beschlussantrag:
1. Den Neufassungen der Gesellschaftsverträge der Gesundheitsholding Tauberfranken gGmbH, der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH, der Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gemeinnützige GmbH und der Medizinischen Versorgungszentrum am Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH gemäß den beiliegenden Änderungen wird zugestimmt.
2. Die Vertreter des Main-Tauber-Kreises in den Gesellschafterversammlungen der Gesundheitsholding Tauberfranken gGmbH und der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH werden beauftragt, den Neufassungen der Gesellschaftsverträge gemäß den beiliegenden Änderungen zuzustimmen.
1.
Sachverhalt
Der Main-Tauber-Kreis kann seinen Vertretern in der Gesellschafterversammlung der privatrechtlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, Weisungen erteilen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung i. V. m. § 48 Landkreisordnung).
Im Mai 2023 wurde bereits der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH (KHMT) zugestimmt (V-KT/569/2023). Nach der Beschlussfassung teilte das Finanzamt einen weiteren Änderungsbedarf mit, sodass § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der KHMT noch einmal überarbeitet werden musste. Die übrigen Änderungen im KHMT-Gesellschaftsvertrag waren bereits Inhalt der letzten Beschlussfassung. Da sämtliche Änderungen im Gesellschaftsvertrag der KHMT noch nicht notariell vollzogen sind, ist noch einmal über die vollständige Satzungsänderung zu beschließen.
Insbesondere aus steuerlichen Gründen beabsichtigt die BBT-Gruppe nun, auch die Gesellschaftsverträge der Gesundheitsholding Tauberfranken gGmbH (GHTF), der Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH (CKBM) und der Medizinischen Versorgungszentrum am Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH (MVZ CKBM) zu ändern.
Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt:
In § 2 des Gesellschaftsvertrages der CKBM
soll der „Betrieb von Schulen für Gesundheitsfachberufe“ zum satzungsmäßigen
Zweck der Gesellschaft hinzugefügt werden. Es handelt sich dabei um keine
Erweiterung des Gesellschaftszwecks, der bereits die „Aus-, Fort- und
Weiterbildung inklusive der Berufsbildung“ enthält. Es wird lediglich der
Katalog von Regelbeispielen, wie der Gesellschaftszweck verwirklich werden
kann, ergänzt. Auch in § 2 des Gesellschaftsvertrages des MVZ CKBM
sind Änderungen vorgesehen. Beispielsweise wird im Gesellschaftszweck auf die
Katholische Kirche Bezug genommen. Über wesentliche Änderungen des
Gesellschaftszwecks eines Beteiligungsunternehmens ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9
der Landkreisordnung (LKrO) bzw. § Abs. 2 Nr. 20 der Hauptsatzung des
Main-Tauber-Kreises durch den Kreistag zu entscheiden. Auch wenn die
vorgesehenen Änderungen nicht wesentlich sind, soll der Kreistag hiermit die
Möglichkeit erhalten, über diese zu beraten.
In § 3 der Gesellschaftsverträge von GHTF, CKBM und MVZ CKBM sind aus steuerlichen Gründen Änderungen vorgesehen. Zum Ende des Jahres 2020 wurde § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) neu gefasst. Nach dieser Gesetzesänderung ist das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Hierdurch ist es Körperschaften nun möglich, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen.
In § 7 Abschnitt 5 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages des MVZ CKBM sollen Maßnahmen ergänzt werden, die der vorherigen Zustimmung der Gesellschaftsversammlung bedürfen.
In § 8 des Gesellschaftsvertrages der CKBM und § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages der GHTF sollen die Angelegenheiten erweitert werden, die in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung liegen. Beispielsweise wurde aufgenommen, dass die Genehmigung der Wirtschaftsplanung der Gesellschafterversammlung obliegt. Damit wird die bereits gängige Praxis auch formal in den Vertrag aufgenommen.
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass digitale oder hybride Sitzungen der Gesellschafterversammlung möglich sein sollten. Aus diesem Grund soll diese Möglichkeit mit der Änderung von § 9 des Gesellschaftsvertrages der CKBM und § 10 des Gesellschaftsvertrages der GHTF geschaffen werden.
In § 16 des Gesellschaftsvertrages der CKMB, § 17 des Gesellschaftsvertrages der GHTF und § 18 des Gesellschaftsvertrages des MVZ CKBM sind Änderungen bei den Maßnahmen vorgesehen, die einer Anzeige bei bzw. Genehmigung von der kirchlichen Aufsicht bedürfen. Die Anpassungen wurden von der kirchlichen Aufsicht gefordert.
Darüber hinaus sind kleinere redaktionelle Änderungen dargestellt.
Die Satzungstexte sind mit der kirchlichen Aufsicht und mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abgestimmt.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die vorgeschlagenen Änderungen in den Anlagen den bisherigen Fassungen der Verträge gegenübergestellt.
Ein Vertreter oder eine Vertreterin der BBT wird in der Ausschusssitzung anwesend sein und für etwaige Fragen zur Verfügung stehen.
Anlagen: 4 (nicht öffentlich)