Beschlussantrag:
1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Information zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den im Jahr 2023 begonnenen interkommunalen Austausch zur Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes fortzusetzen.
1. Sachverhalt
Das am 02.10.2021 in Kraft getretene Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) beinhaltet die stufenweise Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026. Ab August 2026 soll dieser Anspruch zunächst für alle Kinder der ersten Klassenstufe gelten und dann in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden. Ab August 2029 hat somit jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.
Intention des Gesetzes ist es, mit der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eine Betreuungslücke zu schließen, die nach dem klassischen Kindergartenbesuch für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden.
Der Rechtsanspruch wird im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird dabei angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kann typischerweise durch Betreuung in Horten und offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden. Außerdem wurde inzwischen geregelt, dass auch durch weitere bundeslandspezifische Betreuungsangebote (wie die Verlässliche Grundschule oder Flexible Nachmittagsbetreuung in Baden-Württemberg) eine Betreuung möglich ist. Die Qualifikation des Personals in der Ganztagsbetreuung unterscheidet sich nach Bundesländern, Kommunen und Art der Einrichtungen.
Inzwischen hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22.11.2022 schulnahe Betreuungsangebote, die keiner Betriebserlaubnis unterliegen, unter Schulaufsicht gestellt und im September 2023 eine Handreichung für die Aufsicht über die Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft herausgegeben.
Ungeachtet dessen liegt aufgrund der Regelung
des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im SGB VIII auch für dieses Angebot
der Kinder- und Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der
Planungsverantwortung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die
Verwaltung hat daher bereits das Gespräch mit den Kommunen gesucht und die
Anforderungen zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes in einem ersten
interkommunalen Austausch mit den Städten und Gemeinden erörtert. Mit Blick auf
die enormen Herausforderungen soll der Austausch zur Unterstützung der Kommunen
fortgeführt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Verfasser/-in: Martin Frankenstein
Bereich/Amt: Dezernat für Jugend, Soziales und Gesundheit / Jugendamt
Dezernatsleitung: Elisabeth Krug