Beschluss:
Die Nutzung eines Dienstfahrzeuges im Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch den Landrat wird wie folgt geregelt:
1.
Es
wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch für private Zwecke
genutzt werden darf.
Ergebnis: einstimmig
2.
Die
Inanspruchnahme eines Fahrers ist für dienstliche Zwecke erlaubt. Bei privaten
Fahrten ist dies jedoch ausgeschlossen.
Ergebnis: einstimmig
3.
Alle
Fahrten, die ausschließlich innerhalb des Main-Tauber-Kreises stattfinden,
werden als dienstliche Fahrten angesehen.
Ergebnis: mehrheitlich bei einer Gegenstimme
4.
Als
Privatfahrten gelten alle außerdienstlichen Strecken, die aus dem Landkreis
herausführen oder in das Hoheitsgebiet hineinführen. Diese Fahrten sind
insgesamt kostenersatzpflichtig. Somit ist auch der Streckenabschnitt, der
innerhalb des Landkreises liegt, zu erstatten.
Ergebnis: einstimmig
5.
Für
Privatfahrten ist auf Nachweis eine Nutzungsentschädigung in Höhe des
Entschädigungssatzes nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen
Fassung (aktuell § 5 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten. Sofern die
Kosten pro gefahrenen Privatkilometer allerdings über dem Entschädigungssatz
nach Landesreisekostengesetz liegen, werden diese nach der Vollkostenrechnung
(Individualwertmethode) abgerechnet.
Ergebnis:
einstimmig