Beschluss: Ergebnis: mehrheitlich

Beschluss:

 

Die Nutzung eines Dienstfahrzeuges im Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch den Landrat wird wie folgt geregelt:

 

1.   Es wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch für private Zwecke genutzt werden darf.

 

Ergebnis: einstimmig

 

2.   Die Inanspruchnahme eines Fahrers ist für dienstliche Zwecke erlaubt. Bei privaten Fahrten ist dies jedoch ausgeschlossen.

 

Ergebnis: einstimmig

 

3.   Alle Fahrten, die ausschließlich innerhalb des Main-Tauber-Kreises stattfinden, werden als dienstliche Fahrten angesehen.

 

Ergebnis: mehrheitlich bei einer Gegenstimme

 

4.   Als Privatfahrten gelten alle außerdienstlichen Strecken, die aus dem Landkreis herausführen oder in das Hoheitsgebiet hineinführen. Diese Fahrten sind insgesamt kostenersatzpflichtig. Somit ist auch der Streckenabschnitt, der innerhalb des Landkreises liegt, zu erstatten.

 

Ergebnis: einstimmig

 

5.   Für Privatfahrten ist auf Nachweis eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Entschädigungssatzes nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung (aktuell § 5 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten. Sofern die Kosten pro gefahrenen Privatkilometer allerdings über dem Entschädigungssatz nach Landesreisekostengesetz liegen, werden diese nach der Vollkostenrechnung (Individualwertmethode) abgerechnet.

 

Ergebnis: einstimmig