Betreff
Privatnutzung des Dienstfahrzeuges durch den Landrat
Vorlage
KT/323/2021/a
Aktenzeichen
045.58
Art
Sitzungsvorlage V-KT

Beschlussantrag:

 

Die Nutzung eines Dienstfahrzeuges im Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch den Landrat wird wie folgt geregelt:

 

1.   Es wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch für private Zwecke genutzt werden darf.

 

2.   Die Inanspruchnahme eines Fahrers ist für dienstliche Zwecke erlaubt. Bei privaten Fahrten ist dies jedoch ausgeschlossen.

 

3.   Alle Fahrten, die ausschließlich innerhalb des Main-Tauber-Kreises stattfinden, werden als dienstliche Fahrten angesehen.

 

4.   Als Privatfahrten gelten alle außerdienstlichen Strecken, die aus dem Landkreis herausführen oder in das Hoheitsgebiet hineinführen. Diese Fahrten sind insgesamt kostenersatzpflichtig. Somit ist auch der Streckenabschnitt, der innerhalb des Landkreises liegt, zu erstatten.


 

 

5.   Für Privatfahrten ist auf Nachweis eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Entschädigungssatzes nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung (aktuell § 6 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten. Sofern die Kosten pro gefahrenen Privatkilometer allerdings über dem Entschädigungssatz nach Landesreisekostengesetz liegen, werden diese nach der Vollkostenrechnung (Individualwertmethode) abgerechnet.

 

 

1. Vorbemerkung

Die Angelegenheit wurde in der Verwaltungs- und Finanzausschusssitzung am 06.10.2021 in nicht öffentlicher Sitzung einstimmig, bei einer Enthaltung, beschlossen. Zwischenzeitlich gibt es neue Handlungsempfehlungen des Regierungspräsidiums. Darin werden die Landkreise gebeten, diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung beschließen zu lassen. Daher wird ein öffentlicher Beschluss nachgeholt. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung wird der Beschluss in einer Kreistagssitzung nachgeholt.

 

 

2. Sachverhalt

In den Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 23.03.2011 und 02.03.2016 wurde beschlossen:

 

1.    Das Dienstfahrzeug wird dem Landrat grundsätzlich nur zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes werden generell als Dienstfahrten angesehen.

2.    Für Privatfahrten außerhalb des Kreisgebietes ist auf Nachweis eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweiligen Entschädigungssatzes nach § 6 Landesreisekostengesetz (derzeit 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten.

3.    Die Inanspruchnahme eines Fahrers bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs für Privatfahrten wird ausgeschlossen.

 

Das Dienstfahrzeug des Landrats wird zukünftig auch privat genutzt.

 

In der Mitteilung 08/2010 weist die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) darauf hin, dass zur Benutzung von Dienstwägen für private Zwecke ein Beschluss des zuständigen Organs notwendig ist. Somit ist eine Änderung der Beschlussfassung erforderlich.

 

Begründung:

Die jeweiligen Aufgabenzuschnitte, aber auch die Größe des Landkreises machen eine hohe Mobilität des Landrats erforderlich. Ein nicht unwesentlicher Teil der Termine liegt außerhalb des üblichen Arbeitszeitrahmens oder muss sogar am Wochenende wahrgenommen werden.

 

Es ist deshalb notwendig, dass dem Landrat ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Fahrzeug auch Fahrtstrecken zurückgelegt werden, die dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Durch die private Nutzung entsteht ein finanzieller Vorteil, der zu erstatten ist.

 

Durch Verlautbarung des Innenministeriums aus dem Jahre 1999, die seither in Baden-Württemberg Allgemeingültigkeit hat, kann das zustände Organ ohne Verstoß gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunalen Wahlbeamten die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für alle außerdienstlichen Fahrten auf dem Hoheitsgebiet (Landkreis) zulassen.

 

Im Einzelfall, wenn ein Umweg über die Dienststätte (Landratsamt) nicht zumutbar ist, können Dienstfahrten vom Wohnort aus starten bzw. diese dort enden. Diese Fahrten müssen nicht erstattet werden.

 

Der Begriff „Privatfahrten“ umfasst alle außerdienstlichen Fahrten. Somit sind z.B. auch Urlaubsfahrten ins Ausland zulässig.

 

Um die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen, wird vom Landrat ein Fahrtenbuch geführt, in dem die Privatfahrten entsprechend gekennzeichnet werden. Auf der Grundlage dieser Eintragungen werden die Kosten für die privat veranlassten Fahrten an den Landkreis erstattet.

 

Die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für Privatfahrten bleibt formell ausgeschlossen, damit für das Landratsamt keine steuerlichen Nachteile entstehen können.

 

Erläuterung der Abrechnungsmethoden:

Bei der Vollkostenrechnung (Individualwertmethode) werden zunächst die tatsächlich entstandenen Kosten für das Fahrzeug des Landrats ermittelt. Diese setzen sich z.B. aus den Leasinggebühren, den Kraftstoffkosten, der Kfz-Steuer, der Kfz-Versicherung, den Wartungskosten, den Reparaturkosten und den Reinigungskosten zusammen. Außerdem werden die gefahrenen Gesamtkilometer und die Privatkilometer dem Fahrtenbuch entnommen. Danach müssen die Kosten des Fahrzeugs durch die insgesamt
gefahrenen Kilometer geteilt und mit den Privatkilometern multipliziert werden
(Gesamtkosten / Gesamtkilometer x Privatkilometer). Der daraus resultierende Betrag ist dann vom Landrat zu begleichen.

 

Werden die Kosten hingegen nach dem Landesreisekostengesetz erstattet, so ist der Entschädigungssatz (aktuell § 6 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) mit den gesamten Privatkilometern zu multiplizieren.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Da für Privatfahrten die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, entsteht für den Landkreis kein finanzieller Nachteil.

 

 

5. Klimarelevanz

Einschätzung der Klimarelevanz:

Auswirkungen auf den Klimaschutz

positiv

keine

negativ

 

Bei der Beschaffung wird auf ein möglichst umweltschonendes Fahrzeug geachtet, das aber dennoch die erforderlichen Voraussetzungen wie etwa eine ausreichende Reichweite erfüllt (z.B. Hybridfahrzeuge).

 

 

Verfasser/-in: Nicolas Scherer

Bereich/Amt: Amt für Personal und Zentrale Dienste

Dezernatsleitung: Torsten Hauck