Beschlussantrag:
Die Nutzung
eines Dienstfahrzeuges im Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch den Landrat wird
wie folgt geregelt:
1.
Es
wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch für private Zwecke
genutzt werden darf.
2.
Die
Inanspruchnahme eines Fahrers ist für dienstliche Zwecke erlaubt. Bei privaten
Fahrten ist dies jedoch ausgeschlossen.
3.
Alle
Fahrten, die ausschließlich innerhalb des Main-Tauber-Kreises stattfinden,
werden als dienstliche Fahrten angesehen.
4.
Als
Privatfahrten gelten alle außerdienstlichen Strecken, die aus dem Landkreis
herausführen oder in das Hoheitsgebiet hineinführen. Diese Fahrten sind
insgesamt kostenersatzpflichtig. Somit ist auch der Streckenabschnitt, der
innerhalb des Landkreises liegt, zu erstatten.
5.
Für
Privatfahrten ist auf Nachweis eine Nutzungsentschädigung in Höhe des
Entschädigungssatzes nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen
Fassung (aktuell § 6 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten. Sofern die
Kosten pro gefahrenen Privatkilometer allerdings über dem Entschädigungssatz
nach Landesreisekostengesetz liegen, werden diese nach der Vollkostenrechnung
(Individualwertmethode) abgerechnet.
1. Vorbemerkung
Die
Angelegenheit wurde in der Verwaltungs- und Finanzausschusssitzung am
06.10.2021 in nicht öffentlicher Sitzung einstimmig, bei einer
Enthaltung, beschlossen. Zwischenzeitlich gibt es neue
Handlungsempfehlungen des Regierungspräsidiums. Darin werden die Landkreise
gebeten, diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung beschließen zu lassen.
Daher wird ein öffentlicher Beschluss nachgeholt. Aus Gründen der
Verfahrensvereinfachung wird der Beschluss in einer Kreistagssitzung
nachgeholt.
2. Sachverhalt
In den
Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 23.03.2011 und 02.03.2016
wurde beschlossen:
1.
Das
Dienstfahrzeug wird dem Landrat grundsätzlich nur zur dienstlichen Nutzung zur
Verfügung gestellt. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes werden generell als
Dienstfahrten angesehen.
2.
Für
Privatfahrten außerhalb des Kreisgebietes ist auf Nachweis eine
Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweiligen Entschädigungssatzes nach § 6
Landesreisekostengesetz (derzeit 0,35 Euro pro Kilometer) zu entrichten.
3.
Die
Inanspruchnahme eines Fahrers bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs für
Privatfahrten wird ausgeschlossen.
Das
Dienstfahrzeug des Landrats wird zukünftig auch privat genutzt.
In der
Mitteilung 08/2010 weist die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA)
darauf hin, dass zur Benutzung von Dienstwägen für private Zwecke ein Beschluss
des zuständigen Organs notwendig ist. Somit ist eine Änderung der
Beschlussfassung erforderlich.
Begründung:
Die
jeweiligen Aufgabenzuschnitte, aber auch die Größe des Landkreises machen eine
hohe Mobilität des Landrats erforderlich. Ein nicht unwesentlicher Teil der
Termine liegt außerhalb des üblichen Arbeitszeitrahmens oder muss sogar am
Wochenende wahrgenommen werden.
Es ist
deshalb notwendig, dass dem Landrat ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt
wird. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Fahrzeug auch Fahrtstrecken
zurückgelegt werden, die dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Durch die
private Nutzung entsteht ein finanzieller Vorteil, der zu erstatten ist.
Durch
Verlautbarung des Innenministeriums aus dem Jahre 1999, die seither in
Baden-Württemberg Allgemeingültigkeit hat, kann das zustände Organ ohne Verstoß
gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
kommunalen Wahlbeamten die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für alle
außerdienstlichen Fahrten auf dem Hoheitsgebiet (Landkreis) zulassen.
Im
Einzelfall, wenn ein Umweg über die Dienststätte (Landratsamt) nicht zumutbar
ist, können Dienstfahrten vom Wohnort aus starten bzw. diese dort enden. Diese
Fahrten müssen nicht erstattet werden.
Der Begriff
„Privatfahrten“ umfasst alle außerdienstlichen Fahrten. Somit sind z.B. auch
Urlaubsfahrten ins Ausland zulässig.
Um die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen, wird vom Landrat ein Fahrtenbuch
geführt, in dem die Privatfahrten entsprechend gekennzeichnet werden. Auf der
Grundlage dieser Eintragungen werden die Kosten für die privat veranlassten
Fahrten an den Landkreis erstattet.
Die
Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für Privatfahrten bleibt formell
ausgeschlossen, damit für das Landratsamt keine steuerlichen Nachteile
entstehen können.
Erläuterung
der Abrechnungsmethoden:
Bei der
Vollkostenrechnung (Individualwertmethode) werden zunächst die tatsächlich
entstandenen Kosten für das Fahrzeug des Landrats ermittelt. Diese setzen sich
z.B. aus den Leasinggebühren, den Kraftstoffkosten, der Kfz-Steuer, der
Kfz-Versicherung, den Wartungskosten, den Reparaturkosten und den Reinigungskosten
zusammen. Außerdem werden die gefahrenen Gesamtkilometer und die
Privatkilometer dem Fahrtenbuch entnommen. Danach müssen die Kosten des
Fahrzeugs durch die insgesamt
gefahrenen Kilometer geteilt und mit den Privatkilometern multipliziert werden
(Gesamtkosten / Gesamtkilometer x Privatkilometer). Der daraus resultierende
Betrag ist dann vom Landrat zu begleichen.
Werden die
Kosten hingegen nach dem Landesreisekostengesetz erstattet, so ist der
Entschädigungssatz (aktuell § 6 LRKG; 0,35 Euro pro Kilometer) mit den gesamten
Privatkilometern zu multiplizieren.
4. Finanzielle Auswirkungen
Da für
Privatfahrten die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, entsteht für den
Landkreis kein finanzieller Nachteil.
5. Klimarelevanz
Einschätzung
der Klimarelevanz:
Auswirkungen auf den Klimaschutz |
positiv |
negativ |
Bei der Beschaffung wird auf ein möglichst umweltschonendes Fahrzeug geachtet, das aber dennoch die erforderlichen Voraussetzungen wie etwa eine ausreichende Reichweite erfüllt (z.B. Hybridfahrzeuge).
Verfasser/-in: Nicolas Scherer
Bereich/Amt: Amt für Personal und Zentrale Dienste
Dezernatsleitung: Torsten Hauck