Beschluss:
1.
Der
Kreistag des Main-Tauber-Kreises stimmt der Einführung des vom Land
Baden-Württemberg landesweit vorgesehenen Jugendtickets (LWJT oder „365
Euro-Ticket“) im Verkehrsverbund Rhein-Neckar zu. Der Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) wird ermächtigt, den gemeinsamen
Förderantrag der ZRN-Mitglieder zu stellen, sowie alle weiteren notwendigen
Umsetzungsschritte einzuleiten.
Ergebnis: einstimmig
2.
Die
Einführung des LWJT im Main-Tauber-Kreis erfolgt unter folgenden Vorbehalten:
-
Die
Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stimmen der Einführung ebenfalls zu.
-
Das
Land Baden-Württemberg bezuschusst das Ticket mit mindestens 70 Prozent der
durch die Vergünstigung zu erwartenden Mindereinnahmen.
Ergebnis: einstimmig
3.
Zur
anteiligen Finanzierung des Kostenanteils des Main-Tauber-Kreises (30 Prozent)
erfolgen die unter Ziffer 4 genannten Änderungen der Schülerbeförderungsatzung
des Main-Tauber-Kreises.
Ergebnis: einstimmig
4.
Teil
B, § 6 der Schülerbeförderungsatzung des Main-Tauber-Kreises wird zum Zeitpunkt
der Einführung des LWJT in den Absätzen (1), (1a) und (3) wie folgt gefasst:
§ 6 Höhe des
Zuschusses
(1) Schüler, die
eine Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs erwerben, erhalten zu den entstehenden
notwendigen Beförderungskosten einen Zuschuss. Von einer Teilbezuschussung
ausgenommen sind Zeitkarten der Preisstufe 0 und das Landesweite Jugendticket
Baden-Württemberg in den Fällen nach § 6 (1) a).
§ 6 (1) a) wird
wie folgt abgefasst:
Der Zuschuss beträgt monatlich 5,00 Euro für Schüler der Gemeinschaftsschulen ab Klasse 5, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gymnasien, Höheren Schulen, Kollegs, Berufskollegs, Abendgymnasien und der Berufsoberschulen, Berufsschulen, der Realschulen, der Abendrealschulen, des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Berufsfachschulen, sofern diese Schüler eine andere Zeitkarte als das Landesweite Jugendticket Baden-Württemberg benötigen.
§ 6 (3) wird wie
folgt abgefasst:
(3) Die unter Abs.
1 a) genannten Schüler erhalten einen Zuschuss in voller Höhe des Fahrpreises,
wenn bereits zwei Kinder einer Familie je eine Jahreskarte im
Ausbildungsverkehr oder das Landesweite Jugendticket Baden-Württemberg haben,
es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Absatz 2. Es sind die niedrigsten
Zuschüsse auszuzahlen.
Ergebnis: einstimmig