Beschluss:

 

1.      Der Kreistag des Main-Tauber-Kreises stimmt der Einführung des vom Land Baden-Württemberg landesweit vorgesehenen Jugendtickets (LWJT oder „365 Euro-Ticket“) im Verkehrsverbund Rhein-Neckar zu. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) wird ermächtigt, den gemeinsamen Förderantrag der ZRN-Mitglieder zu stellen, sowie alle weiteren notwendigen Umsetzungsschritte einzuleiten.

 

Ergebnis: einstimmig

 

2.      Die Einführung des LWJT im Main-Tauber-Kreis erfolgt unter folgenden Vorbehalten:

-     Die Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stimmen der Einführung ebenfalls zu.

-     Das Land Baden-Württemberg bezuschusst das Ticket mit mindestens 70 Prozent der durch die Vergünstigung zu erwartenden Mindereinnahmen.

 

Ergebnis: einstimmig

 

3.      Zur anteiligen Finanzierung des Kostenanteils des Main-Tauber-Kreises (30 Prozent) erfolgen die unter Ziffer 4 genannten Änderungen der Schülerbeförderungsatzung des Main-Tauber-Kreises.

 

Ergebnis: einstimmig

 

4.      Teil B, § 6 der Schülerbeförderungsatzung des Main-Tauber-Kreises wird zum Zeitpunkt der Einführung des LWJT in den Absätzen (1), (1a) und (3) wie folgt gefasst:

 

§ 6 Höhe des Zuschusses

(1) Schüler, die eine Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs erwerben, erhalten zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten einen Zuschuss. Von einer Teilbezuschussung ausgenommen sind Zeitkarten der Preisstufe 0 und das Landesweite Jugendticket Baden-Württemberg in den Fällen nach § 6 (1) a).

 

§ 6 (1) a) wird wie folgt abgefasst:

Der Zuschuss beträgt monatlich 5,00 Euro für Schüler der Gemeinschaftsschulen ab Klasse 5, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gymnasien, Höheren Schulen, Kollegs, Berufskollegs, Abendgymnasien und der Berufsoberschulen, Berufsschulen, der Realschulen, der Abendrealschulen, des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Berufsfachschulen, sofern diese Schüler eine andere Zeitkarte als das Landesweite Jugendticket Baden-Württemberg benötigen.

 

§ 6 (3) wird wie folgt abgefasst:

(3) Die unter Abs. 1 a) genannten Schüler erhalten einen Zuschuss in voller Höhe des Fahrpreises, wenn bereits zwei Kinder einer Familie je eine Jahreskarte im Ausbildungsverkehr oder das Landesweite Jugendticket Baden-Württemberg haben, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Absatz 2. Es sind die niedrigsten Zuschüsse auszuzahlen.

 

Ergebnis: einstimmig