Beschlussantrag:
Dem Ausscheiden von Herrn Kreisrat Dr. Rolf Müller aus dem Kreistag des Main-Tauber-Kreises wird zugestimmt.
Der Kreistag stellt fest, dass ein wichtiger Grund nach § 12 Abs. 1 Landkreisordnung vorliegt. Herr Dr. Rolf Müller wird von seinem Amt als Kreisrat entpflichtet.
1. Sachverhalt
Herr Kreisrat Dr. Rolf Müller hat mit Schreiben vom 16. November 2021 auf Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 Landkreisordnung (LKrO) sein Ausscheiden aus dem Kreistag des Main-Tauber-Kreises erklärt. Herr Dr. Rolf Müller beruft sich auf gesundheitliche Gründe. Ein entsprechendes Attest liegt der Verwaltung vor.
Herr Kreisrat Dr. Rolf Müller gehört dem Kreistag seit 2019 an.
Gemäß § 12 Abs. 1 LKrO kann ein Kreisrat aus wichtigen Gründen sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt u. a. eine anhaltende Krankheit der Person (§ 12 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 LKrO). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Der Kreistag hat nach § 25 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1, 2 LKrO den wichtigen Grund für das Ausscheiden festzustellen.