Betreff
Umsetzung des § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis
Vorlage
JHA/0012/2015
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

1. Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Konzept zur Umsetzung des § 72a SGB VIII zu         und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

 

 

 

1.Sachverhalt:

Bereits mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetztes (KICK) am 01.10.2005 wurde der Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe konkretisiert. Kern war die Einführung der §§ 8a und 72a SGB VIII, die das Verfahren bei gewichtigen Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdung regeln. Seitdem sollen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Jugendhilfe sicherstellen, dass das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und ausschließlich geeignetes Personal beschäftigt wird. Diese Vorgabe bezog sich auf hauptamtlich Beschäftigte. Diese müssen durch Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz nachweisen, dass sie nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit vorbestraft sind.

Mit dem seit 01.01.2012 geltenden Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz -BKiSchG) wurde § 72a SGB VIII erweitert. Auch neben- und ehrenamtlich tätige Personen werden einbezogen und der Inhalt des Führungszeugnisses wurde auf das erweiterte Führungszeugnis gem. §§ 30 und 30a BZRG ausgedehnt.

 

Nun sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.

 

Der komplette Gesetzestext ist beigefügt.

 

Zur landesweiten Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) zusammen mit einer Arbeitsgruppe aus Vertretern öffentlicher Träger der Jugendhilfe, der Wohlfahrtsverbände und der Landesverbände der Kinder- und Jugendarbeit (Landesjugendring, Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung, Landessportverband) „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlich Tätigen“ erarbeitet. Sie bietet Hilfestellung, für welche ehrenamtlich Tätigen die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich ist und Informationen / Materialien zur Gebührenbefreiung, zur Dokumentation und zum Vorlageturnus.

 

Auf der Grundlage dieser Handlungsempfehlungen soll die Umsetzung des § 72a SGB VIII im Main-Tauber-Kreis erfolgen.

 

Grundsatz und wesentliches Ziel bei der Umsetzung des § 72a SGB VIII ist, dass die ehrenamtlich Tätigen den Kinderschutz und die Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als selbstverständlich wahrnehmen, für das Thema sensibilisiert werden und präventive Strukturen aufbauen. Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis wird nur als eine Facette eines umfassenden Präventionsverständnisses gesehen, das in die entsprechenden präventiven Strukturen in den Vereinen und Verbänden eingebettet ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da sich der Gesetzestext auf die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bezieht und laut Gesetzesbegründung nur für die von der öffentlichen Jugendhilfe finanzierten Leistungen gilt, sollen im ersten Schritt vor allem diese Vereine und Verbände kontaktiert werden.

Mittel- und langfristig sollen sich aber alle Vereine und Verbände, in denen Ehrenamtliche Tätigkeiten wahrnehmen, bei denen die Prüfkriterien (Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) zutreffen, mit dem Thema Kinder- und Jugendschutz auseinandersetzen.

 

Mit all den Vereinen und Verbänden sollen mittel- und langfristig Vereinbarungen mit folgenden Inhalten geschlossen werden:

·         Schutzauftrag und die gesetzlichen Regelungen

·         Verpflichtung zum Aufbau eines Schutz- und Präventionskonzeptes

·         Verfahren zur Dokumentation der Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist

·         Wiedervorlagezeitraum

·         Verfahren für Selbstverpflichtungserklärungen

·         Zeitrahmen der Vereinbarung und Kündigungsfristen

 

Das Sachgebiet Jugendhilfeplanung, Jugendarbeit, Jugendsport- und Sportförderung bzw. der Kreisjugendreferent bietet den Vereinen und Verbänden mit Informationsmaterialien und Mustervorlagen für ein Prüfschema Unterstützung und steht für Fragen der Umsetzung und Organisation der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung.

 

In der Jugendhilfeausschusssitzung werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und die Anforderungen an die Vereine, aber auch die Hilfestellungen wie Musterformulare vorgestellt.