Beschlussantrag:
1. Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Konzept zur Umsetzung des § 72a
SGB VIII zu und beauftragt die
Verwaltung mit der Umsetzung.
1.Sachverhalt:
Bereits mit Inkrafttreten des Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetztes (KICK) am 01.10.2005 wurde der
Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe konkretisiert. Kern war die
Einführung der §§ 8a und 72a SGB VIII, die das Verfahren bei gewichtigen
Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdung regeln. Seitdem sollen Vereinbarungen
zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Jugendhilfe
sicherstellen, dass das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und
ausschließlich geeignetes Personal beschäftigt wird. Diese Vorgabe bezog sich
auf hauptamtlich Beschäftigte. Diese müssen durch Vorlage eines
Führungszeugnisses gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz nachweisen, dass
sie nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche
Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit vorbestraft sind.
Mit dem seit 01.01.2012 geltenden Gesetz zur Stärkung eines aktiven
Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz -BKiSchG) wurde
§ 72a SGB VIII erweitert. Auch neben- und ehrenamtlich tätige Personen
werden einbezogen und der Inhalt des Führungszeugnisses wurde auf das
erweiterte Führungszeugnis gem. §§ 30 und 30a BZRG ausgedehnt.
Nun sollen die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.
Der komplette
Gesetzestext ist beigefügt.
Zur landesweiten
Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Kommunalverband für Jugend und
Soziales (KVJS) zusammen mit einer Arbeitsgruppe aus Vertretern öffentlicher
Träger der Jugendhilfe, der Wohlfahrtsverbände und der Landesverbände der
Kinder- und Jugendarbeit (Landesjugendring, Landesarbeitsgemeinschaft Offene
Jugendbildung, Landessportverband) „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der
Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlich
Tätigen“ erarbeitet. Sie bietet Hilfestellung, für welche ehrenamtlich Tätigen
die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich ist und Informationen /
Materialien zur Gebührenbefreiung, zur Dokumentation und zum Vorlageturnus.
Auf der Grundlage
dieser Handlungsempfehlungen soll die Umsetzung des § 72a SGB VIII im Main-Tauber-Kreis
erfolgen.
Grundsatz und
wesentliches Ziel bei der Umsetzung des § 72a SGB VIII ist, dass die
ehrenamtlich Tätigen den Kinderschutz und die Prävention in der Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen als selbstverständlich wahrnehmen, für das Thema
sensibilisiert werden und präventive Strukturen aufbauen. Die Einsichtnahme in
das Führungszeugnis wird nur als eine Facette eines umfassenden
Präventionsverständnisses gesehen, das in die entsprechenden präventiven
Strukturen in den Vereinen und Verbänden eingebettet ist.
Da sich der
Gesetzestext auf die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bezieht und laut
Gesetzesbegründung nur für die von der öffentlichen Jugendhilfe finanzierten
Leistungen gilt, sollen im ersten Schritt vor allem diese Vereine und Verbände
kontaktiert werden.
Mittel- und
langfristig sollen sich aber alle Vereine und Verbände, in denen Ehrenamtliche
Tätigkeiten wahrnehmen, bei denen die Prüfkriterien (Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) zutreffen, mit dem Thema Kinder- und
Jugendschutz auseinandersetzen.
Mit all den Vereinen
und Verbänden sollen mittel- und langfristig Vereinbarungen mit folgenden
Inhalten geschlossen werden:
·
Schutzauftrag
und die gesetzlichen Regelungen
·
Verpflichtung
zum Aufbau eines Schutz- und Präventionskonzeptes
·
Verfahren
zur Dokumentation der Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis
vorzulegen ist
·
Wiedervorlagezeitraum
·
Verfahren
für Selbstverpflichtungserklärungen
·
Zeitrahmen
der Vereinbarung und Kündigungsfristen
Das Sachgebiet
Jugendhilfeplanung, Jugendarbeit, Jugendsport- und Sportförderung bzw. der
Kreisjugendreferent bietet den Vereinen und Verbänden mit
Informationsmaterialien und Mustervorlagen für ein Prüfschema Unterstützung und
steht für Fragen der Umsetzung und Organisation der gesetzlichen Vorgaben zur
Verfügung.
In der
Jugendhilfeausschusssitzung werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und
die Anforderungen an die Vereine, aber auch die Hilfestellungen wie Musterformulare
vorgestellt.