Beschlussantrag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt:
Die in den
Vorschlagslisten aufgeführten Personen werden den zuständigen Amtsgerichten für
die Wahl zu Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht
beim Amtsgericht Tauberbischofsheim und das Jugendschöffengericht beim
Amtsgericht Ellwangen sowie die Jugendkammern bei den Landgerichten Mosbach und
Ellwangen vorgeschlagen.
1. Sachverhalt:
Die Aufstellung und
die Einrichtung der Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendhaupt- und
Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht Tauberbischofsheim, das
gemeinsame Jugendschöffengericht Ellwangen sowie der Hauptschöffen für die
Jugendkammern der Landgerichte Mosbach und Ellwangen obliegt gem. § 35
Jugendgerichtsgesetz (JGG) dem Jugendhilfeausschuss.
Es sind zu wählen:
für das
Amtsgericht Tauberbischofsheim:
Jugendhauptschöffen
für das Bezirksjugendschöffengericht beim Amtsgericht Tauber-bischofsheim:
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim:
7 Personen
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Wertheim: 5 Personen
Jugendhilfsschöffen
für dieses Gericht:
aus einem der
beiden Amtsgerichtsbezirke: 12
Personen
Jugendhauptschöffen für die
Jugendkammer beim Landgericht Mosbach:
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim:
4 Personen
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Wertheim: 3 Personen
für das
Amtsgericht Bad Mergentheim:
Jugendhauptschöffen
für das Bezirksjugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen:
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim: 2 Personen
Jugendhauptschöffen
für die Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen:
aus dem
Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim: 2 Personen
Der Jugendhilfeausschuss
hat ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens die doppelte Zahl von
Personen vorzuschlagen, die als Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen benötigt
werden.
Zu dem Amt eines
Schöffen oder einer Schöffin sollen nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG vorgeschlagen
werden, welche nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als unfähig
erachtet werden oder nach §§ 33, 34 GVG nicht zu berufen sind.
Die Aufnahme in die
Schöffenliste soll ferner unterbleiben bei Personen, welche die Berufung zum
Schöffenamt nach § 35 GVG ablehnen dürfen, wenn damit zu rechnen ist,
dass sie hiervon Gebrauch machen.
Die Vorgeschlagenen
sollen gem. § 35 JGG erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung
erfahren sein.
Für die Aufnahme in
die Vorschlagsliste ist gem. § 35 Abs. 3 JGG die Zustimmung von ⅔ der
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Die Vorschlagsliste
ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermann Einsicht aufzulegen. Die
öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste erfolgt, sobald der Beschluss des
Jugendhilfeaus-schusses über die Vorschlagslisten vorliegt und ist vorher
öffentlich bekanntzumachen.
Die
Vorschlagslisten sind als Anlage beigefügt.
Die Vorschlagsliste
für den Amtsgerichtsbezirk Wertheim ist eine vorläufige bzw. noch zu ergänzende
Liste; die vollständige Liste wird als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.
Anlagen 3