Betreff
Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendhaupt- und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Vorlage
JHA/0056/2018
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

Die in den Vorschlagslisten aufgeführten Personen werden den zuständigen Amtsgerichten für die Wahl zu Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Tauberbischofsheim und das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen sowie die Jugendkammern bei den Landgerichten Mosbach und Ellwangen vorgeschlagen.

 

 

1. Sachverhalt:

Die Aufstellung und die Einrichtung der Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht Tauberbischofsheim, das gemeinsame Jugendschöffengericht Ellwangen sowie der Hauptschöffen für die Jugendkammern der Landgerichte Mosbach und Ellwangen obliegt gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) dem Jugendhilfeausschuss.

 

 

Es sind zu wählen:

 

für das Amtsgericht Tauberbischofsheim:

 

Jugendhauptschöffen für das Bezirksjugendschöffengericht beim Amtsgericht Tauber-bischofsheim:

 

aus dem Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim:                                                  7 Personen

aus dem Amtsgerichtsbezirk Wertheim:                                                       5 Personen

 

 

Jugendhilfsschöffen für dieses Gericht:

 

aus einem der beiden Amtsgerichtsbezirke:                                               12 Personen

 

 

Jugendhauptschöffen für die Jugendkammer beim Landgericht Mosbach:

 

aus dem Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim:                                                  4 Personen

aus dem Amtsgerichtsbezirk Wertheim:                                                       3 Personen

 

 

 

für das Amtsgericht Bad Mergentheim:

 

Jugendhauptschöffen für das Bezirksjugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen:

 

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim:                                           2 Personen

 

 

Jugendhauptschöffen für die Jugendkammer beim Landgericht Ellwangen:

 

aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim:                                           2 Personen

 

 

Der Jugendhilfeausschuss hat ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens die doppelte Zahl von Personen vorzuschlagen, die als Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen benötigt werden.

 

Zu dem Amt eines Schöffen oder einer Schöffin sollen nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG vorgeschlagen werden, welche nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als unfähig erachtet werden oder nach §§ 33, 34 GVG nicht zu berufen sind.

 

Die Aufnahme in die Schöffenliste soll ferner unterbleiben bei Personen, welche die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG ablehnen dürfen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie hiervon Gebrauch machen.

 

Die Vorgeschlagenen sollen gem. § 35 JGG erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gem. § 35 Abs. 3 JGG die Zustimmung von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

 

Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermann Einsicht aufzulegen. Die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste erfolgt, sobald der Beschluss des Jugendhilfeaus-schusses über die Vorschlagslisten vorliegt und ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

 

Die Vorschlagslisten sind als Anlage beigefügt.

Die Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Wertheim ist eine vorläufige bzw. noch zu ergänzende Liste; die vollständige Liste wird als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

Anlagen 3