Beschlussantrag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein dezentrales, niederschwelliges Angebot der Sozialen Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII an den Standorten Boxberg und Niederstetten einzurichten und jeweils einen freien Träger der Jugendhilfe mit der Durchführung zum Schuljahresbeginn 2018/2019 zu beauftragen.
2. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Angebots ist die Kooperation mit den örtlichen Schulen angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Finanzierung im Haushaltsjahr 2018 erfolgt im Rahmen des laufenden Jugendhilfebudgets.
4. Ab dem Haushaltsjahr 2019 sind die notwendigen Finanzmittel einzuplanen.
1. Sachverhalt:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2018 erörterten die
Kreisgremien auch das Erziehungshilfeangebot im Main-Tauber-Kreis und
beauftragten schließlich die Verwaltung, ein zusätzliches ambulantes
Erziehungshilfeangebot im südlichen und mittleren Main-Tauber-Kreis zu
schaffen.
In Betracht kam schon zu diesem Zeitpunkt insbesondere ein Angebot der
Sozialen Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII.
Die Teilnahme an Sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und
Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und
Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung der Teilnehmer durch soziales
Lernen in der Gruppe fördern. Dieser weit gefasste rechtliche Rahmen nach dem
SGB VIII lässt vor allem eine bedarfsgerechte Ausgestaltung des konkreten
Hilfsangebots vor Ort zu.
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung hat die Verwaltung bereits eine
vorläufige Bedarfserhebung für ein zukünftiges Angebot vorgenommen. Als am
dringlichsten stellt sich die Notwendigkeit eines Gruppenangebots für Kinder im
Grundschulalter in den Sozialräumen Niederstetten und Boxberg dar. Die
Erhebungen in diesen Kommunen, die die Verwaltung in Kooperation mit den
örtlichen Schulzentren und den vor Ort tätigen freien Trägern der Jugendhilfe
durchführte, zeigen einen Unterstützungsbedarf für diese Altersgruppe und die
Notwendigkeit eines Gruppenangebots an 2 – 3 Nachmittagen wöchentlich, das das
Elternhaus in angemessener Weise mit einbezieht. In Betracht kommt eine
Gruppengröße von je 6 – 8 Kindern.
Im Leistungsangebot der ambulanten Erziehungshilfe kooperiert die
Verwaltung bereits seit vielen Jahren mit verschiedenen Leistungsanbietern. Für
den mittleren Main-Tauber-Kreis ist dies der Caritasverband im Tauberkreis
e.V.. Im südlichen Landkreis hält die Jugendhilfe Creglingen e.V. verschiedene
Angebote vor. Unter anderem bieten beide Träger bereits Hilfen der Sozialen
Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII an. Nicht zuletzt zur Nutzung vorhandener
Synergieeffekte erscheint es daher angezeigt, diese Träger als Leistungsanbieter
einzusetzen.
In Vorgesprächen haben die Stadtverwaltungen Boxberg und Niederstetten
bereits ihre Kooperationsbereitschaft zugesagt und konkret angeboten, den mit
der Durchführung der Hilfe beauftragten freien Jugendhilfeträgern für das neu
zu schaffende Angebot Räumlichkeiten in den örtlichen Schulen zur Verfügung zu
stellen.
Somit wäre im Alltag der teilnehmenden Kinder auch eine gute Verzahnung mit ihren schulischen Anforderungen sichergestellt. Die Erfahrungswerte der Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes beim Jugendamt zeigen eindeutig, dass sich Erziehungsdefizite von Kindern auch und vor allem im schulischen Rahmen auswirken. Die Kooperation mit dem zunehmend wichtiger werdenden Lebensort Schule ist daher bei der vorgesehenen Ergänzung der Erziehungshilfeangebote im mittleren und südlichen Main-Tauber-Kreis unerlässlich.
3. Finanzielle
Auswirkungen
Für die beiden vorgesehenen Standorte der Sozialen Gruppenarbeit ist nach
derzeitigem Stand ein Kostenrahmen von jeweils bis zu 15.000 Euro / Jahr
auskömmlich.
Die auf den Zeitraum September – Dezember 2018 entfallenden Kosten in
Höhe von bis zu 10.000 Euro insgesamt werden aus dem laufenden
Jugendhilfebudget finanziert.
Die Aufwendungen ab dem Jahr 2019 sind in die kommenden
Haushaltsplanungen aufzunehmen.
Nachdem es sich um ein ambulantes Angebot handelt, ist von den Sorgeberechtigten kein Kostenbeitrag zu erheben.