Betreff
Kinder- und Jugendhilfe in der COVID-19-Pandemie - bisherige Entwicklung im Main-Tauber-Kreis
Vorlage
JHA/0094/2020
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über die Entwicklungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe während der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis.

 

1. Sachverhalt

Im Folgenden geht die Verwaltung auf die bisherigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kinder- und Jugendhilfe ein:

1.1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff SGB VIII)

(siehe auch Vorlage JHA/0091/2020, Sitzung vom 16.06.2020)

Eine Vielzahl von Aktivitäten, die während der COVID-19-Pandemie von Jugendverbänden und Vereinen organisiert wurden, entsprachen nicht den bestehenden Förderrichtlinien des Main-Tauber-Kreises und wären damit nicht förderfähig gewesen.

Der Main-Tauber-Kreis hat den Erhalt der ehrenamtlichen Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit in der Weise gefördert, dass Vereine und Jugendverbände eine einmalige Zuwendung in Höhe von 30 % ihrer durchschnittlichen Fördersumme der Jahre 2017 – 2019 bzw. mindestens eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhielten.

 

Die Förderung der Schulsozialarbeit hat der Landkreis unverändert aufrechterhalten. Es wurden schriftliche Berichte eingeholt, aus denen zu ersehen war, dass die Schulsozialarbeiter in ihren Kommunen bzw. beim freien Träger, sofern das Anstellungsverhältnis dort bestand, mit verschiedensten anderen Aufgaben betraut wurden.

Auch die Förderung des Landes Baden-Württemberg (komplementär 16.700 Euro je Vollzeitstelle) wurde unverändert gewährt.

 

Förderung der Kindertagesbetreuung (§§ 22 ff SGB VIII)

Mit In-Kraft-Treten der 1. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 16. März 2020 am 17.03.2020 wurde der Betrieb an Kindertageseinrichtungen und Kindertages-pflegestellen ab 17.03.2020 untersagt. Lediglich für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, deren Erziehungsberechtigte beide oder die/der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich waren, wurde eine Notbetreuung unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften bereitgestellt.

Im Nachgang erfolgten zahlreiche weitere Änderungen der CoronaVO, die zwar die Untersagung des Betriebs in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen verlängerten, jedoch eine Lockerung im Bereich der Notbetreuung mit sich brachten. So wurde mit der ab 27.04.2020 in Kraft getretenen CoronaVO neben der anlässlich des Infektionsgeschehens verlängerten Untersagung die erweiterte Notbetreuung eingeführt. Dies bedeutete, dass ab 27.04.2020 nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiteten, Anspruch auf Notbetreuung hatten, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnahmen und vom Arbeitgeber als unabkömmlich bestätigt wurden.

 

Schließlich wurde mit der ab 29.06.2020 gültigen CoronaVO der Betrieb der Kindertages-einrichtungen sowie der Kindertagespflege unter Einhaltung der Pandemiebedingungen wieder gestattet. Das bedeutete, dass der Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege unter Einhaltung der Pandemiebedingungen wieder aufgenommen werden durfte und damit die Regelungen der Notbetreuung entfielen.

 

Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelische behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige (§§ 16 - 21, §§ 27ff SGB VIII)

Aufgrund des wegen der COVID-19 Pandemie einberufenen Lockdown, der mit der am 17.03.2020 in Kraft getretenen CoronaVO angeordnet wurde, konnten zahlreiche Jugendhilfeangebote nicht mehr oder nur stark eingeschränkt durchgeführt werden.

Betroffen hiervon waren insbesondere der Bereich der ambulanten Hilfen (Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Schulbegleitung etc.), die Tagesgruppen sowie die Standorte der Sozialen Gruppenarbeit. Die Jugendhilfeträger und das Jugendamt waren mit Beginn des Lockdowns gefordert, unverzüglich Lösungen zu finden, die Hilfen trotz der Kontaktverbote dennoch aufrechterhalten und möglichst in großem Umfang durchführen zu können, ggf. nach gegenseitiger Absprache auch in modifizierter Form (z.B. anstelle eines persönlichen Kontakts wurde Klientenkontakt über Telefon, Videochat etc. hergestellt).

Die Leistung der Hilfen in modifizierter Form konnte relativ gut im Bereich der ambulanten Hilfen, abgesehen der Schulbegleitung, umgesetzt werden. Dennoch ist klar hervorzuheben, dass in den Monaten März und auch noch im April eine Leistungserbringung bei Weitem nicht vollumfänglich möglich war, da man sich insbesondere im Monat März zunächst in der Findungsphase zur Bewältigung dieser Ausnahmesituation befand. Aber ab Mai 2020 wurde uns von hiesigen freien Jugendhilfeträgern mitgeteilt, dass im Bereich der ambulanten Hilfen wieder ein Leistungsumfang mit mindestens über 75 %, bis hin teilweise zur vollumfänglichen Hilfegewährung unter Einhaltung der Hygienebestimmungen, erfolgen konnte.

Im Bereich Schulbegleitung konnte zunächst bis hin zur Einführung des Homeschooling keinerlei alternative Leistung erbracht werden. Mit Beginn des Homeschooling wurden Schulbegleiter z.T. auch für die Betreuung der Kinder beim Homeschooling eingesetzt – alternativ sodann zur originären Schulbegleitung, die aufgrund der Schulschließungen vollumfänglich ausgefallen ist.

Ebenso nicht durchgeführt werden konnte die Soziale Gruppenarbeit, bedingt durch die wochenlangen Schulschließungen. Erst mit der sukzessiven Öffnung der einzelnen Schulen konnte ab Mai 2020 der Betrieb langsam wieder aufgenommen werden.

Im Bereich der Erziehungsberatungsstellen konnte die Hilfegewährung, wie auch bei den ambulanten Hilfen u.a. in modifizierter Form, zum Großteil erbracht werden.

 

1.2 Andere Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe

Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 ff SGB VIII)

Die Frage nach dem notwendigen Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde insbesondere in der strengen Phase des Lockdowns im März und April von Fachverbänden, aber auch der breiten Öffentlichkeit diskutiert. Speziell in diesen Monaten gingen Kinderschutzmeldungen beim Jugendamt sogar eher zurück. Die Familien waren letztlich auf sich selbst beschränkt, was unter Umständen Eigenpotentiale geweckt hat. Gleichzeitig war Kindern und Jugendlichen durch fehlende Sozialkontakte in Kindertageseinrichtungen, Schulen und dem Freundeskreis die Möglichkeit genommen, in Notsituationen in ihrem Umfeld auf sich aufmerksam zu machen.

Die Zahl der bisher 103 Kinderschutzmeldungen spricht für eine leicht abnehmende Fallzahl in 2020, die aber keine direkten Rückschlüsse auf die Situation von Kindern und Jugendlichen zulässt. Auch die Zahl der bisher 17 Inobhutnahmen verbietet schon aufgrund der geringen Fallzahl voreilige Schlüsse.

 

Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 ff SGB VIII)

Während der Hochphase der COVID-19-Pandemie ging die Zahl der Jugendstrafverfahren aus erklärlichen Gründen zunächst stark zurück. Bei gegenwärtig 462 Fällen in 2020 ist zu erwarten, dass die Zahl von jeweils über 700 Jugendstrafverfahren in 2018 und 2019 in 2020 nicht erreicht wird. Dies ist letztlich aber auch keine überraschende Entwicklung. Bei einem größtenteils geschlossenen Einzelhandel gab es z.B. schlicht weniger Gelegenheit für Ladendiebstähle. Häufungen anderer Straftaten waren nicht zu beobachten.

 

Die Gerichte haben ihren Geschäftsbetrieb im Juni 2020 wieder aufgenommen, so dass für die Verwaltung dann wieder jugend- und familiengerichtliche Termine anstanden.

 

Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Beurkundungen (§§ 52a ff, § 59 SGB VIII)

Erschwert war mit dem Erlass der ersten CoronaVO am 17.03.2020 auch die Tätigkeit der Verwaltung als Pfleger oder Vormund für einen Minderjährigen. Hatte der Gesetzgeber mit seiner letzte Gesetzesreform die Notwendigkeit des persönlichen Kontaktes zwischen dem Amtsvormund/Amtspfleger des Jugendamtes zu seinem Mündel noch besonders hervorgehoben, waren nun auch die Möglichkeiten des Jugendamtes beschränkt, diese Vorgabe umzusetzen. Fanden zu Beginn des Jahres noch monatlich 30 und mehr Mündelgespräche statt, so mussten diese im März und April fast vollständig heruntergefahren werden.  Aktuell werden diese Termine wieder unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregelungen wahrgenommen.

 

Ebenfalls stark eingeschränkt wurden die Beratungen und Beurkundungen der Verwaltung in Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten. Während der Schließung des Landratsamtes fanden diesen für einige Wochen nicht mehr statt.

Da diese Tätigkeit jedoch auch in direktem Zusammenhang mit laufenden familiengerichtlichen Verfahren steht, wurde es schon bald dringend notwendig, wichtigste Termine nachzuholen. Dies macht vor allem die Entwicklung der Fallzahlen für Beurkundungen durch das Jugendamt deutlich. Lagen diese vor der COVID-19-Pandemie noch bei konstant ca. 40 Beurkundungen monatlich, gingen sie im März auf 19 bzw. 2 im April zurück. Diese Fälle müssen nun aufgearbeitet werden. Im August wurden 71 Beurkundungen in Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten vorgenommen.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Die beschriebenen Folgen der COVID-19-Pandemie haben sich wie folgt auf die Haushaltsentwicklung ausgewirkt:

Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff SGB VIII)

Auf Basis des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 16.06.2020 gewährte das Jugendamt Zuschüsse in Höhe von 20.445 Euro. Soweit die allgemeinen Abstands- und Hygienevorgaben dies zulassen, wollen die Jugendverbände noch richtlinienkonforme Aktivitäten anbieten. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass die veranschlagten Haushaltsmittel bei weitem nicht ausgeschöpft werden müssen.

 

Kindertageseinrichtungen:

Mit In-Kraft-Treten der CoronaVO am 17.03.2020 wurde die Auszahlung der Förderung von Seiten des Jugendamtes im Bereich Kindertageseinrichtung ab April 2020 bis einschließlich Juni 2020 eingestellt. Die Förderung der Kita-Beiträge für den Monat März 2020 wurde vom Jugendamt somit vollumfänglich gezahlt, obwohl die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen nur bis 16.03.2020 erfolgte.

Sofern eine Notbetreuung während der COVID-19 bedingten Schließzeiten erfolgte, wurde die Förderung entsprechend ggfs. reduziert geleistet.

Die Förderung der Kita-Beiträge wurde ab Juli 2020 wieder wie gewohnt fortgesetzt.

 

Kindertagespflege:
Die Geldleistung für die Tagespflegepersonen wurde auch ohne Betreuung für die Monate März und April 2020 in voller Höhe geleistet. Mai bis einschließlich Juni 2020 wurde die Geldleistung für die Tagespflegepersonen entsprechend den Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS in Höhe von 80 % der bislang (vor COVID-19) gezahlten Geldleistung vorbehaltlich einer Beantragung oder Beanspruchung von Corona-Soforthilfe sowie Kurzarbeitergeld nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) gezahlt.

Im Main-Tauber-Kreis gab es nur wenige Fälle, in denen Tagespflegepersonen Soforthilfe-Corona beantragt und erhalten haben, hier erfolgte eine entsprechende Verrechnung.

Gem. den Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS war die Leistung der Kostenbeiträge der Eltern für die Dauer der COVID-19 bedingten betreuungsfreien Zeit unzumutbar, weswegen keine Kostenbeiträge von den Eltern erhoben wurden. 

Bei erforderlicher Notbetreuung/erweiterten Notbetreuung haben die Tagespflegepersonen die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden erhalten.

 

Leistungsangebote gem. Rahmenvertrag BW (stationäre Einrichtungen, Tagesgruppen):

Zur Finanzierung von Leistungsangeboten nach dem Rahmenvertrag BW gem. § 78f SGB VIII waren/sind bei Beurlaubung und Abwesenheit der jungen Menschen in Folgen der COVID-19 Pandemie die Empfehlungen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe „Finanzierung von Leistungsangeboten des Rahmenvertrags bei Beurlaubung und Abwesenheit der jungen Menschen in Folgen der COVID-19 Pandemie“ anzuwenden.

Zur unterbrechungsfreien Fortführung der Hilfe und zur Sicherung der Finanzierung empfiehlt die Kommission Kinder- und Jugendhilfe die in den Empfehlungen dargestellte Vorgehensweise, wonach die Leistungsentgelte in vollem Umfang weitergezahlt werden und die Fehltageregelung keine Anwendung findet.

Vom KVJS wurde eine Empfehlung zur Finanzierung einer Ersatzbetreuung (Vormittagsbetreuung) anlässlich der Schließung der Kindertageseinrichtungen und Schulen für Einrichtungen erstellt, nach welcher für junge Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 16,00 € je Schultag je belegtem Platz zur Abdeckung der Betreuungslücke abgerechnet werden konnte. Das Jugendamt gewährte dieses zusätzliche Entgelt ab Mai 2020. In den Monaten März und April 2020 hatten die Jugendhilfeträger die Vormittagsbetreuung vornehmlich mit eigenen Mitteln/Kapazitäten, u.a. mit den durch COVID-19 bedingten freigewordenen Kapazitäten, zu decken.

Ab 15.06.2020 findet für die Vergütung der Vormittagsbetreuung die aktuelle Empfehlung der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Anwendung, die sich dafür ausspricht, bei jungen Menschen, die in den genannten Einrichtungen untergebracht sind, ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 28,50 € pro Schultag pro jungem Menschen, der die Vormittagsbetreuung ganz oder teilweise besucht, zu bezahlen.

 

Ambulante Hilfen

Nachdem die freien Träger allesamt versicherten, dass sowohl in den Monaten März und April als auch ab Mai 2020 die Leistung am Klienten in einem höheren Umfang als in Höhe von 75 % des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen kann/konnte, scheidet demnach eine Finanzierung der Jugendhilfeangebote im Bereich der ambulanten Hilfen über SodEG aus.

Nachdem zu Beginn der COVID-19 Pandemie die ambulanten Hilfen in der Ausführung zunächst stark eingeschränkt waren, hatte das Jugendamt festgelegt, die bei den ambulanten Hilfen hierdurch freigewordenen Kapazitäten somit für die aufgrund der Schulschließungen erforderlich werdenden Vormittagsbetreuung in stationären Einrichtungen einzusetzen.

Da diese Möglichkeiten jedoch nicht bei allen Trägern umsetzbar waren, entschied das Jugendamt, die bislang bewilligten Stundenumfänge vor COVID-19 bei den ambulanten Hilfen für die Monate März und April 2020 in vereinbartem Umfang entsprechend weiter zu vergüten. Ab Mai 2020 erfolgt die Finanzierung der ambulanten Hilfen entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistung.

Schulbegleitung / Soziale Gruppenarbeit

Zur Finanzierung sowohl der Schulbegleitung als auch der „Kleinen“ und „Großen“ Sozialen Gruppenarbeit findet das SodEG rückwirkend zum 16.03.2020 Anwendung, da mit Beginn des Lockdown in diesen Leistungsbereichen die Leistung nicht in einem Umfang von mindestens 75% des vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden konnte.
Vorrangig vor der Weiterzahlung der Vergütung auf Freiwilligkeitsbasis sind Zuschussleistungen nach dem SodEG zu beantragen. Demnach können Einrichtungen, soziale Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen und erklären, Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-Cov-2 Pandemie zur Verfügung stellen, einen Zuschuss erhalten.

Die Zuschussleistungen umfassen bis zu 75 % des Monatsdurchschnitts (1/12 der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen).

Hiervon sind vorrangige Leistungen (Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen) in Abzug zu bringen.

Darüber hinaus ist bei der Berechnung des SodEG Zuschusses weiter zu beachten, dass die vom Träger während der COVID-19 Krise tatsächlich erbrachten Leistungen, die trotz der Einschränkungen ggfs. auch in anderer als der ursprünglichen/vereinbarten Form erbracht wurden bzw. werden konnten, von den 75% des Monatsdurchschnitts nach § 3 SodEG in Abzug zu bringen sind. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen wird ein Anspruch nach dem SodEG geprüft. Liegt dieser vor, wird der SodEG-Zuschuss entsprechend berechnet und im Rahmen eines Bescheides vom Jugendamt festgesetzt. Eine Auszahlung erfolgt sodann zeitnah im Nachgang.

 

Erziehungsberatungsstellen

Nach Vorlage einer plausiblen Darstellung der tatsächlich erbrachten Leistung erfolgte die Finanzierung bei vollumfänglicher Leistungserbringung wie ursprünglich vereinbart, bei nicht vollumfänglich erbrachter Leistung sodann leistungsentsprechend.

 

Verfasser/-in: Martin Frankenstein

Bereich/Amt: Dezernat 4 / Jugendamt

Dezernatsleitung: Elisabeth Krug