Beschlussantrag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über die
Entwicklungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe während der
COVID-19-Pandemie zur Kenntnis.
1. Sachverhalt
Im Folgenden geht
die Verwaltung auf die bisherigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die
Kinder- und Jugendhilfe ein:
1.1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff
SGB VIII)
(siehe auch Vorlage JHA/0091/2020, Sitzung
vom 16.06.2020)
Eine
Vielzahl von Aktivitäten, die während der COVID-19-Pandemie von Jugendverbänden und
Vereinen organisiert wurden, entsprachen nicht den bestehenden
Förderrichtlinien des Main-Tauber-Kreises und wären damit nicht förderfähig
gewesen.
Der Main-Tauber-Kreis hat den Erhalt der ehrenamtlichen Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit in der Weise gefördert, dass Vereine und Jugendverbände eine einmalige Zuwendung in Höhe von 30 % ihrer durchschnittlichen Fördersumme der Jahre 2017 – 2019 bzw. mindestens eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhielten.
Die Förderung der Schulsozialarbeit hat der
Landkreis unverändert aufrechterhalten. Es wurden schriftliche Berichte
eingeholt, aus denen zu ersehen war, dass die Schulsozialarbeiter in ihren
Kommunen bzw. beim freien Träger, sofern das Anstellungsverhältnis dort
bestand, mit verschiedensten anderen Aufgaben betraut wurden.
Auch die Förderung
des Landes Baden-Württemberg (komplementär 16.700 Euro je Vollzeitstelle) wurde
unverändert gewährt.
Förderung der Kindertagesbetreuung (§§ 22 ff
SGB VIII)
Mit In-Kraft-Treten
der 1. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 16. März 2020 am
17.03.2020 wurde der Betrieb an Kindertageseinrichtungen und
Kindertages-pflegestellen ab 17.03.2020 untersagt. Lediglich für Kinder in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege, deren Erziehungsberechtigte beide oder die/der
Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und nicht
abkömmlich waren, wurde eine Notbetreuung unter Einhaltung strenger
Hygienevorschriften bereitgestellt.
Im Nachgang
erfolgten zahlreiche weitere Änderungen der CoronaVO, die zwar die Untersagung
des Betriebs in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen
verlängerten, jedoch eine Lockerung im Bereich der Notbetreuung mit sich brachten.
So wurde mit der ab 27.04.2020 in Kraft getretenen CoronaVO neben der
anlässlich des Infektionsgeschehens verlängerten Untersagung die erweiterte
Notbetreuung eingeführt. Dies bedeutete, dass ab 27.04.2020 nicht nur
Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiteten, Anspruch auf
Notbetreuung hatten, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide
Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der
Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnahmen und vom Arbeitgeber als
unabkömmlich bestätigt wurden.
Schließlich wurde
mit der ab 29.06.2020 gültigen CoronaVO der Betrieb der
Kindertages-einrichtungen sowie der Kindertagespflege unter Einhaltung der
Pandemiebedingungen wieder gestattet. Das bedeutete, dass der Regelbetrieb der
Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege unter Einhaltung der
Pandemiebedingungen wieder aufgenommen werden durfte und damit die Regelungen
der Notbetreuung entfielen.
Förderung der Erziehung in der Familie,
Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelische behinderte junge Menschen, Hilfe für
junge Volljährige (§§ 16 - 21, §§ 27ff SGB VIII)
Aufgrund des wegen
der COVID-19 Pandemie einberufenen Lockdown, der mit der am 17.03.2020 in Kraft
getretenen CoronaVO angeordnet wurde, konnten zahlreiche Jugendhilfeangebote
nicht mehr oder nur stark eingeschränkt durchgeführt werden.
Betroffen hiervon
waren insbesondere der Bereich der ambulanten Hilfen (Sozialpädagogische
Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Schulbegleitung etc.), die
Tagesgruppen sowie die Standorte der Sozialen Gruppenarbeit. Die
Jugendhilfeträger und das Jugendamt waren mit Beginn des Lockdowns gefordert,
unverzüglich Lösungen zu finden, die Hilfen trotz der Kontaktverbote dennoch
aufrechterhalten und möglichst in großem Umfang durchführen zu können, ggf.
nach gegenseitiger Absprache auch in modifizierter Form (z.B. anstelle eines
persönlichen Kontakts wurde Klientenkontakt über Telefon, Videochat etc.
hergestellt).
Die Leistung der
Hilfen in modifizierter Form konnte relativ gut im Bereich der ambulanten
Hilfen, abgesehen der Schulbegleitung, umgesetzt werden. Dennoch ist klar
hervorzuheben, dass in den Monaten März und auch noch im April eine
Leistungserbringung bei Weitem nicht vollumfänglich möglich war, da man sich
insbesondere im Monat März zunächst in der Findungsphase zur Bewältigung dieser
Ausnahmesituation befand. Aber ab Mai 2020 wurde uns von hiesigen freien
Jugendhilfeträgern mitgeteilt, dass im Bereich der ambulanten Hilfen wieder ein
Leistungsumfang mit mindestens über 75 %, bis hin teilweise zur
vollumfänglichen Hilfegewährung unter Einhaltung der Hygienebestimmungen,
erfolgen konnte.
Im Bereich
Schulbegleitung konnte zunächst bis hin zur Einführung des Homeschooling
keinerlei alternative Leistung erbracht werden. Mit Beginn des Homeschooling
wurden Schulbegleiter z.T. auch für die Betreuung der Kinder beim Homeschooling
eingesetzt – alternativ sodann zur originären Schulbegleitung, die aufgrund der
Schulschließungen vollumfänglich ausgefallen ist.
Ebenso nicht
durchgeführt werden konnte die Soziale Gruppenarbeit, bedingt durch die
wochenlangen Schulschließungen. Erst mit der sukzessiven Öffnung der einzelnen
Schulen konnte ab Mai 2020 der Betrieb langsam wieder aufgenommen werden.
Im Bereich der
Erziehungsberatungsstellen konnte die Hilfegewährung, wie auch bei den
ambulanten Hilfen u.a. in modifizierter Form, zum Großteil erbracht werden.
1.2 Andere Aufgaben der Kinder und
Jugendhilfe
Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42
ff SGB VIII)
Die Frage nach dem
notwendigen Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde insbesondere in der
strengen Phase des Lockdowns im März und April von Fachverbänden, aber auch der
breiten Öffentlichkeit diskutiert. Speziell in diesen Monaten gingen
Kinderschutzmeldungen beim Jugendamt sogar eher zurück. Die Familien waren
letztlich auf sich selbst beschränkt, was unter Umständen Eigenpotentiale
geweckt hat. Gleichzeitig war Kindern und Jugendlichen durch fehlende
Sozialkontakte in Kindertageseinrichtungen, Schulen und dem Freundeskreis die Möglichkeit
genommen, in Notsituationen in ihrem Umfeld auf sich aufmerksam zu machen.
Die Zahl der bisher
103 Kinderschutzmeldungen spricht für eine leicht abnehmende Fallzahl in 2020,
die aber keine direkten Rückschlüsse auf die Situation von Kindern und Jugendlichen
zulässt. Auch die Zahl der bisher 17 Inobhutnahmen verbietet schon aufgrund der
geringen Fallzahl voreilige Schlüsse.
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50
ff SGB VIII)
Während der
Hochphase der COVID-19-Pandemie ging die Zahl der Jugendstrafverfahren aus
erklärlichen Gründen zunächst stark zurück. Bei gegenwärtig 462 Fällen in 2020
ist zu erwarten, dass die Zahl von jeweils über 700 Jugendstrafverfahren in
2018 und 2019 in 2020 nicht erreicht wird. Dies ist letztlich aber auch keine
überraschende Entwicklung. Bei einem größtenteils geschlossenen Einzelhandel
gab es z.B. schlicht weniger Gelegenheit für Ladendiebstähle. Häufungen anderer
Straftaten waren nicht zu beobachten.
Die Gerichte haben
ihren Geschäftsbetrieb im Juni 2020 wieder aufgenommen, so dass für die
Verwaltung dann wieder jugend- und familiengerichtliche Termine anstanden.
Beistandschaft, Pflegschaft und
Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Beurkundungen (§§ 52a ff, § 59 SGB
VIII)
Erschwert war mit
dem Erlass der ersten CoronaVO am 17.03.2020 auch die Tätigkeit der Verwaltung
als Pfleger oder Vormund für einen Minderjährigen. Hatte der Gesetzgeber mit
seiner letzte Gesetzesreform die Notwendigkeit des persönlichen Kontaktes
zwischen dem Amtsvormund/Amtspfleger des Jugendamtes zu seinem Mündel noch
besonders hervorgehoben, waren nun auch die Möglichkeiten des Jugendamtes
beschränkt, diese Vorgabe umzusetzen. Fanden zu Beginn des Jahres noch
monatlich 30 und mehr Mündelgespräche statt, so mussten diese im März und April
fast vollständig heruntergefahren werden.
Aktuell werden diese Termine wieder unter Einhaltung der Hygiene- und
Abstandregelungen wahrgenommen.
Ebenfalls stark
eingeschränkt wurden die Beratungen und Beurkundungen der Verwaltung in
Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten. Während der Schließung des
Landratsamtes fanden diesen für einige Wochen nicht mehr statt.
Da diese Tätigkeit
jedoch auch in direktem Zusammenhang mit laufenden familiengerichtlichen
Verfahren steht, wurde es schon bald dringend notwendig, wichtigste Termine
nachzuholen. Dies macht vor allem die Entwicklung der Fallzahlen für
Beurkundungen durch das Jugendamt deutlich. Lagen diese vor der
COVID-19-Pandemie noch bei konstant ca. 40 Beurkundungen monatlich, gingen sie
im März auf 19 bzw. 2 im April zurück. Diese Fälle müssen nun aufgearbeitet
werden. Im August wurden 71 Beurkundungen in Sorgerechts- und
Unterhaltsangelegenheiten vorgenommen.
3. Finanzielle
Auswirkungen
Die beschriebenen Folgen der COVID-19-Pandemie haben sich wie folgt auf die Haushaltsentwicklung ausgewirkt:
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
(§§ 11 ff SGB VIII)
Auf
Basis des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 16.06.2020 gewährte das
Jugendamt Zuschüsse in Höhe von 20.445 Euro. Soweit die allgemeinen Abstands-
und Hygienevorgaben dies zulassen, wollen die Jugendverbände noch
richtlinienkonforme Aktivitäten anbieten. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass
die veranschlagten Haushaltsmittel bei weitem nicht ausgeschöpft werden müssen.
Kindertageseinrichtungen:
Mit In-Kraft-Treten der CoronaVO am 17.03.2020 wurde die Auszahlung der Förderung von Seiten des Jugendamtes im Bereich Kindertageseinrichtung ab April 2020 bis einschließlich Juni 2020 eingestellt. Die Förderung der Kita-Beiträge für den Monat März 2020 wurde vom Jugendamt somit vollumfänglich gezahlt, obwohl die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen nur bis 16.03.2020 erfolgte.
Sofern eine Notbetreuung während der COVID-19 bedingten Schließzeiten erfolgte, wurde die Förderung entsprechend ggfs. reduziert geleistet.
Die Förderung der Kita-Beiträge wurde ab Juli 2020 wieder wie gewohnt fortgesetzt.
Kindertagespflege:
Die Geldleistung für die Tagespflegepersonen wurde auch ohne Betreuung für
die Monate März und April 2020 in voller Höhe geleistet. Mai bis einschließlich
Juni 2020 wurde die Geldleistung für die Tagespflegepersonen entsprechend den
Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS in Höhe von 80 % der
bislang (vor COVID-19) gezahlten Geldleistung vorbehaltlich einer Beantragung
oder Beanspruchung von Corona-Soforthilfe sowie Kurzarbeitergeld nach dem
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) gezahlt.
Im Main-Tauber-Kreis gab es nur wenige Fälle, in denen Tagespflegepersonen Soforthilfe-Corona beantragt und erhalten haben, hier erfolgte eine entsprechende Verrechnung.
Gem. den Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS war die Leistung der Kostenbeiträge der Eltern für die Dauer der COVID-19 bedingten betreuungsfreien Zeit unzumutbar, weswegen keine Kostenbeiträge von den Eltern erhoben wurden.
Bei erforderlicher Notbetreuung/erweiterten Notbetreuung haben die Tagespflegepersonen die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden erhalten.
Leistungsangebote gem. Rahmenvertrag BW (stationäre
Einrichtungen, Tagesgruppen):
Zur Finanzierung von Leistungsangeboten nach dem Rahmenvertrag BW gem. § 78f SGB VIII waren/sind bei Beurlaubung und Abwesenheit der jungen Menschen in Folgen der COVID-19 Pandemie die Empfehlungen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe „Finanzierung von Leistungsangeboten des Rahmenvertrags bei Beurlaubung und Abwesenheit der jungen Menschen in Folgen der COVID-19 Pandemie“ anzuwenden.
Zur unterbrechungsfreien Fortführung der Hilfe und zur Sicherung der Finanzierung empfiehlt die Kommission Kinder- und Jugendhilfe die in den Empfehlungen dargestellte Vorgehensweise, wonach die Leistungsentgelte in vollem Umfang weitergezahlt werden und die Fehltageregelung keine Anwendung findet.
Vom KVJS wurde eine Empfehlung zur Finanzierung einer Ersatzbetreuung (Vormittagsbetreuung) anlässlich der Schließung der Kindertageseinrichtungen und Schulen für Einrichtungen erstellt, nach welcher für junge Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 16,00 € je Schultag je belegtem Platz zur Abdeckung der Betreuungslücke abgerechnet werden konnte. Das Jugendamt gewährte dieses zusätzliche Entgelt ab Mai 2020. In den Monaten März und April 2020 hatten die Jugendhilfeträger die Vormittagsbetreuung vornehmlich mit eigenen Mitteln/Kapazitäten, u.a. mit den durch COVID-19 bedingten freigewordenen Kapazitäten, zu decken.
Ab 15.06.2020 findet für die Vergütung der Vormittagsbetreuung die aktuelle Empfehlung der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Anwendung, die sich dafür ausspricht, bei jungen Menschen, die in den genannten Einrichtungen untergebracht sind, ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 28,50 € pro Schultag pro jungem Menschen, der die Vormittagsbetreuung ganz oder teilweise besucht, zu bezahlen.
Ambulante Hilfen
Nachdem die freien Träger allesamt versicherten, dass sowohl in den Monaten März und April als auch ab Mai 2020 die Leistung am Klienten in einem höheren Umfang als in Höhe von 75 % des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen kann/konnte, scheidet demnach eine Finanzierung der Jugendhilfeangebote im Bereich der ambulanten Hilfen über SodEG aus.
Nachdem zu Beginn der COVID-19 Pandemie die ambulanten Hilfen in der Ausführung zunächst stark eingeschränkt waren, hatte das Jugendamt festgelegt, die bei den ambulanten Hilfen hierdurch freigewordenen Kapazitäten somit für die aufgrund der Schulschließungen erforderlich werdenden Vormittagsbetreuung in stationären Einrichtungen einzusetzen.
Da diese Möglichkeiten jedoch nicht bei allen Trägern umsetzbar waren, entschied das Jugendamt, die bislang bewilligten Stundenumfänge vor COVID-19 bei den ambulanten Hilfen für die Monate März und April 2020 in vereinbartem Umfang entsprechend weiter zu vergüten. Ab Mai 2020 erfolgt die Finanzierung der ambulanten Hilfen entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistung.
Schulbegleitung / Soziale Gruppenarbeit
Zur Finanzierung sowohl der Schulbegleitung als auch der
„Kleinen“ und „Großen“ Sozialen Gruppenarbeit findet das SodEG rückwirkend zum
16.03.2020 Anwendung, da mit Beginn des Lockdown in diesen Leistungsbereichen
die Leistung nicht in einem Umfang von mindestens 75% des vereinbarten
Leistungsumfangs erbracht werden konnte.
Vorrangig vor der Weiterzahlung der Vergütung auf Freiwilligkeitsbasis sind
Zuschussleistungen nach dem SodEG zu beantragen. Demnach können Einrichtungen,
soziale Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale
Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen
erbringen und erklären, Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel für die
Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-Cov-2 Pandemie zur Verfügung
stellen, einen Zuschuss erhalten.
Die Zuschussleistungen umfassen bis zu 75 % des Monatsdurchschnitts (1/12 der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen).
Hiervon sind vorrangige Leistungen (Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen) in Abzug zu bringen.
Darüber hinaus ist bei der Berechnung des SodEG Zuschusses weiter zu beachten, dass die vom Träger während der COVID-19 Krise tatsächlich erbrachten Leistungen, die trotz der Einschränkungen ggfs. auch in anderer als der ursprünglichen/vereinbarten Form erbracht wurden bzw. werden konnten, von den 75% des Monatsdurchschnitts nach § 3 SodEG in Abzug zu bringen sind. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen wird ein Anspruch nach dem SodEG geprüft. Liegt dieser vor, wird der SodEG-Zuschuss entsprechend berechnet und im Rahmen eines Bescheides vom Jugendamt festgesetzt. Eine Auszahlung erfolgt sodann zeitnah im Nachgang.
Erziehungsberatungsstellen
Nach Vorlage einer plausiblen Darstellung der tatsächlich erbrachten Leistung erfolgte die Finanzierung bei vollumfänglicher Leistungserbringung wie ursprünglich vereinbart, bei nicht vollumfänglich erbrachter Leistung sodann leistungsentsprechend.
Verfasser/-in: Martin Frankenstein
Bereich/Amt: Dezernat 4 / Jugendamt
Dezernatsleitung: Elisabeth Krug