Beschlussantrag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorstellung der Wohngruppe Krisenintervention, Inobhutnahme, Kurzzeitunterbringung (KIK) der Jugendhilfe Creglingen zur Kenntnis.
1. Sachverhalt
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen gehören zu den Kernaufgaben des öffentlichen
Jugendhilfeträgers. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine sofortige
Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen, die auch gegen den Willen der
Sorgeberechtigten durchgeführt werden kann und im Falle des Widerspruchs gegen
diese Maßnahme familiengerichtlich zu überprüfen ist, wenn das Jugendamt dem
Widerspruch nicht abhelfen kann, findet sich in § 42 SGB VIII, Inobhutnahme
von Kindern und Jugendlichen.
Immer wieder sind
Jugendämter aber auch mit der ausdrücklichen Forderung von Eltern konfrontiert,
den Minderjährigen kurzfristig außerhalb der Familie unterzubringen. In diesem
Fall gilt zunächst die Herangehensweise für die Durchführung einer
Erziehungshilfe. Es ist detailliert zu prüfen, ob und ggf. welcher
erzieherische Bedarf vorliegt und ob die Heimerziehung oder die Aufnahme in
einer Vollzeitpflegefamilie die notwendige und geeignete Hilfe darstellt. Wenn
diese Abklärungsschritte nicht zeitnah möglich sind und der Verbleib des
Minderjährigen in der Familie aus Kindeswohlgründen unvertretbar erscheint,
wird eine kurzfristige Unterbringungsmöglichkeit benötigt. Hier kommt es
nicht zu einem Eingriff in die elterliche Sorge durch das Jugendamt. § 27 Abs.
2 SGB VIII stellt dann die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme dar.
Diese Inobhutnahmen
und kurzfristigen stationären Erziehungshilfen führt das Jugendamt in
geeigneten Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen durch.
Die Jugendhilfe
Creglingen e.V. ist seit vielen Jahren nicht nur der maßgebliche
Kooperationspartner bei der Gewährung von Heimerziehung, die vorbereitet und
auf Antrag der Sorgeberechtigten als Erziehungshilfe bzw. Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte junge Menschen gewährt wird, sondern auch der
Ansprechpartner für die beiden o. g. Schutzmaßnahmen, wenn eine
Bereitschaftspflegefamilie dies nicht leisten kann.
In der
Flüchtlingskrise bot der Träger dem Main-Tauber-Kreis kurzfristig umfangreiche
Heimplätze, ohne die die zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer
(UMA) nicht hätten angemessen untergebracht und versorgt werden können. Auch
hier erfolgte die Heimunterbringung auf der rechtlichen Grundlage der
Inobhutnahme bzw. der speziell für diese Situation vom Gesetzgeber geschaffenen
vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a
SGB VIII.
Im Jahr 2018 wurde
die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Jugendhilfe Creglingen
insoweit umgestellt, dass die Aufnahme der Minderjährigen, die gem. §§ 42, 27
Abs. 2 SGB VIII kurzfristig unterzubringen sind, nicht mehr in einer der
verschiedenen Wohngruppen des Trägers im Landkreis erfolgt, sondern zentral
in der „Wohngruppe Krisenintervention, Inobhutnahme, Kurzzeitunterbringung
(KIK)“ in Tauberbischofs-heim.
Diese veränderte
Unterbringungspraxis mit einer zentralen Aufnahmegruppe in Landkreismitte hatte
viele Gründe. Neben der nun gegebenen vorteilhaften räumlichen Nähe zum
Jugendamt war es vor allem wichtig, die Kinder und Jugendlichen aus den
Regelgruppen, die dort ihren Lebensmittelpunkt hatten, nicht immer wieder mit
neuen „Besuchern“ zu konfrontieren, die oftmals eine massive Verhaltensproblematik
mitbrachten.
Letzteres war umso
wichtiger, weil die Konzeption der „KIK“-Gruppe im Bedarfsfall dem Jugendamt
auch die Möglichkeit bietet, neben den Aufnahmen aus Kinderschutzgründen auch
Kinder zu integrieren, bei denen die diagnostischen Möglichkeiten des Trägers
genutzt werden sollen, um die Verbleibensmöglichkeiten dieser Kinder und
Jugendlichen bei ihren Eltern zu klären. Dabei wird dann von einer Kurzzeitunterbringung
in dieser Gruppe gesprochen.
Das beschriebene
Angebot der Jugendhilfe Creglingen steht in erster Linie dem Main-Tauber-Kreis
zur Verfügung. Um eine kostendeckende Auslastung sicherzustellen, können jedoch
auch schutzbedürftige Minderjährige aus benachbarten Landkreisen aufgenommen
werden.
Die Jugendhilfe
Creglingen stellt die Arbeit der „Wohngruppe Krisenintervention, Inobhut-nahme,
Kurzzeitunterbringung (KIK)“ in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vor.
3. Finanzielle
Auswirkungen
Entsprechend dem
gesetzlich geregelten Verfahren sind die Entgelte für die „KIK“-Gruppe zwischen
dem Jugendamt Main-Tauber-Kreis als örtlichem öffentlichen Jugendhilfeträger
und der Jugendhilfe Creglingen auszuhandeln. Die kommunale Seite wird dabei vom
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vertreten.
Verhandlungsführer der Jugendhilfe Creglingen ist der „Paritätische“ als ihr
Spitzenverband. Grundlage ist der Rahmenvertrag zur Finanzierung stationärer
Jugendhilfeangebote für Baden-Württemberg. Die aktuelle Entgeltvereinbarung
gilt seit dem 1.4.2020 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.3.2021.
Das Entgelt für die
Regelleistungen in der „KIK“-Gruppe inkl. des Investitionsbetrags beläuft sich
auf 219,44 Euro je Abrechnungstag. Für den besonderen Aufwand zu Beginn einer
Unterbringung erhält der Träger zusätzlich ein kalendertägliches Entgelt von
27,83 Euro.
Hinzu kommen bei
Bedarf gesonderte Entgelte, wenn zusätzliche Leistungsmodule erforderlich sind,
um den Betreuungsbedarf für den einzelnen jungen Menschen sicherzustellen.
Verfasser/-in: Martin Frankenstein / Elisabeth Krug
Bereich/Amt: Jugendamt / Dezernat für Jugend, Soziales und Gesundheit
Dezernatsleitung: Elisabeth Krug
Anlagen: 1