Betreff
Vorstellung der "Wohngruppe Krisenintervention, Inobhutnahme, Kurzzeitunterbringung (KIK)" der Jugendhilfe Creglingen
Vorlage
JHA/0097/2020
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorstellung der Wohngruppe Krisenintervention, Inobhutnahme, Kurzzeitunterbringung (KIK) der Jugendhilfe Creglingen zur Kenntnis.

 

1. Sachverhalt

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen gehören zu den Kernaufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen, die auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten durchgeführt werden kann und im Falle des Widerspruchs gegen diese Maßnahme familiengerichtlich zu überprüfen ist, wenn das Jugendamt dem Widerspruch nicht abhelfen kann, findet sich in § 42 SGB VIII, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Immer wieder sind Jugendämter aber auch mit der ausdrücklichen Forderung von Eltern konfrontiert, den Minderjährigen kurzfristig außerhalb der Familie unterzubringen. In diesem Fall gilt zunächst die Herangehensweise für die Durchführung einer Erziehungshilfe. Es ist detailliert zu prüfen, ob und ggf. welcher erzieherische Bedarf vorliegt und ob die Heimerziehung oder die Aufnahme in einer Vollzeitpflegefamilie die notwendige und geeignete Hilfe darstellt. Wenn diese Abklärungsschritte nicht zeitnah möglich sind und der Verbleib des Minderjährigen in der Familie aus Kindeswohlgründen unvertretbar erscheint, wird eine kurzfristige Unterbringungsmöglichkeit benötigt. Hier kommt es nicht zu einem Eingriff in die elterliche Sorge durch das Jugendamt. § 27 Abs. 2 SGB VIII stellt dann die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme dar.

 

Diese Inobhutnahmen und kurzfristigen stationären Erziehungshilfen führt das Jugendamt in geeigneten Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen durch. 

Die Jugendhilfe Creglingen e.V. ist seit vielen Jahren nicht nur der maßgebliche Kooperationspartner bei der Gewährung von Heimerziehung, die vorbereitet und auf Antrag der Sorgeberechtigten als Erziehungshilfe bzw. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen gewährt wird, sondern auch der Ansprechpartner für die beiden o. g. Schutzmaßnahmen, wenn eine Bereitschaftspflegefamilie dies nicht leisten kann.

In der Flüchtlingskrise bot der Träger dem Main-Tauber-Kreis kurzfristig umfangreiche Heimplätze, ohne die die zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) nicht hätten angemessen untergebracht und versorgt werden können. Auch hier erfolgte die Heimunterbringung auf der rechtlichen Grundlage der Inobhutnahme bzw. der speziell für diese Situation vom Gesetzgeber geschaffenen vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a
SGB VIII.

 

Im Jahr 2018 wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Jugendhilfe Creglingen insoweit umgestellt, dass die Aufnahme der Minderjährigen, die gem. §§ 42, 27 Abs. 2 SGB VIII kurzfristig unterzubringen sind, nicht mehr in einer der verschiedenen Wohngruppen des Trägers im Landkreis erfolgt, sondern zentral in der „Wohngruppe Krisenintervention, Inobhutnahme, Kurzzeitunterbringung (KIK)“ in Tauberbischofs-heim.

 

Diese veränderte Unterbringungspraxis mit einer zentralen Aufnahmegruppe in Landkreismitte hatte viele Gründe. Neben der nun gegebenen vorteilhaften räumlichen Nähe zum Jugendamt war es vor allem wichtig, die Kinder und Jugendlichen aus den Regelgruppen, die dort ihren Lebensmittelpunkt hatten, nicht immer wieder mit neuen „Besuchern“ zu konfrontieren, die oftmals eine massive Verhaltensproblematik mitbrachten.

 

Letzteres war umso wichtiger, weil die Konzeption der „KIK“-Gruppe im Bedarfsfall dem Jugendamt auch die Möglichkeit bietet, neben den Aufnahmen aus Kinderschutzgründen auch Kinder zu integrieren, bei denen die diagnostischen Möglichkeiten des Trägers genutzt werden sollen, um die Verbleibensmöglichkeiten dieser Kinder und Jugendlichen bei ihren Eltern zu klären. Dabei wird dann von einer Kurzzeitunterbringung in dieser Gruppe gesprochen.

 

Das beschriebene Angebot der Jugendhilfe Creglingen steht in erster Linie dem Main-Tauber-Kreis zur Verfügung. Um eine kostendeckende Auslastung sicherzustellen, können jedoch auch schutzbedürftige Minderjährige aus benachbarten Landkreisen aufgenommen werden.

 

Die Jugendhilfe Creglingen stellt die Arbeit der „Wohngruppe Krisenintervention, Inobhut-nahme, Kurzzeitunterbringung (KIK)“ in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vor.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Entsprechend dem gesetzlich geregelten Verfahren sind die Entgelte für die „KIK“-Gruppe zwischen dem Jugendamt Main-Tauber-Kreis als örtlichem öffentlichen Jugendhilfeträger und der Jugendhilfe Creglingen auszuhandeln. Die kommunale Seite wird dabei vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vertreten. Verhandlungsführer der Jugendhilfe Creglingen ist der „Paritätische“ als ihr Spitzenverband. Grundlage ist der Rahmenvertrag zur Finanzierung stationärer Jugendhilfeangebote für Baden-Württemberg. Die aktuelle Entgeltvereinbarung gilt seit dem 1.4.2020 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.3.2021.

Das Entgelt für die Regelleistungen in der „KIK“-Gruppe inkl. des Investitionsbetrags beläuft sich auf 219,44 Euro je Abrechnungstag. Für den besonderen Aufwand zu Beginn einer Unterbringung erhält der Träger zusätzlich ein kalendertägliches Entgelt von 27,83 Euro.

Hinzu kommen bei Bedarf gesonderte Entgelte, wenn zusätzliche Leistungsmodule erforderlich sind, um den Betreuungsbedarf für den einzelnen jungen Menschen sicherzustellen.

 

 

Verfasser/-in: Martin Frankenstein / Elisabeth Krug

Bereich/Amt: Jugendamt / Dezernat für Jugend, Soziales und Gesundheit

Dezernatsleitung: Elisabeth Krug  

Anlagen: 1