Betreff
Ausübung Sonderkündigungsrecht KfW-Darlehen
Vorlage
KT/227/2020
Art
Sitzungsvorlage KT

Beschlussantrag:

 

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das Darlehen Nr. 5 lt. Haushaltsplan 2020. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist wird die Restdarlehenssumme in Höhe von 500.000,00 Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in einer Summe getilgt. Es ist geplant die Sondertilgung durch eine Umschuldung zu finanzieren.

 

Die erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan 2021 eingestellt.

 

1. Sachverhalt

Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach 10 Jahren kündigen. Vorausgesetzt die Kündigung wurde nicht durch Vertrag nach § 489 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen. Bei diesem Darlehen ist dies nicht der Fall, sodass eine Kündigung möglich wäre.

Das Darlehen Nr. 5 lt. Haushaltsplan 2020 wurde im Jahr 2003 in Höhe von 1.000.000,00 Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgenommen. Es ist mit einem Staffelzins ausgestaltet:

-       18.12.2003 – 15.02.2006: 2,15 %

-       15.02.2006 – 15.02.2007: 3,15 %

-       seit 15.02.2007: 4,65 %

Da inzwischen die Festzinsvereinbarung seit über zehn Jahren läuft und die kreditgebende Bank (KfW) das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen hat, sollte von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.

 

Die Restschuld beträgt zum 31.12.2020 noch 520.000 Euro. Die planmäßige Tilgung liegt zum 15.05. und 15.11. eines Jahres jeweils bei 20.000 Euro.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die Restschuld innerhalb von 2 Wochen an die KfW zu bezahlen. Diese beträgt Mitte des Jahres 2021 noch 500.000 Euro. Es ist geplant die Sondertilgung durch eine Umschuldung zu finanzieren. Hierfür werden zu gegebener Zeit kurzfristig Angebote bei verschiedenen Anbietern eingeholt.

 

Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Main-Tauber-Kreises Nr. 3.400 ist in diesem Fall die Genehmigung des Verwaltungsausschusses einzuholen. Eine schriftliche Anfrage wurde bereits am 05.11.2020 an die KfW gestellt. Die mündliche Antwort der KfW, dass das Darlehen kündbar ist, haben wir auf Nachfrage erst am 25.11.2020 erhalten. Daher wird dieser Sachverhalt in der Kreistagssitzung am 09.12.2020 behandelt.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Im Haushaltsplanentwurf 2021 sind zum jetzigen Zeitpunkt 40.000 Euro für die planmäßige Tilgung dieses Darlehens eingeplant. Davon werden 20.000 Euro für die planmäßige Tilgung am 15.05.2021 benötigt. Die übrigen 20.000 Euro können für die Sondertilgung verwendet werden. Der restliche Betrag von 480.000 Euro müsste in den Finanzhaushalt 2021 als Auszahlung mitaufgenommen werden. Dagegen wird die Umschuldung als Einzahlung in Höhe von 480.000 Euro in den Finanzhaushalt 2021 aufgenommen; das Ergebnis des Finanzhaushalts 2021 wird somit nicht verändert.

 

Durch die Sonderkündigung würden rund 50.000 Euro Zinsen im Ergebnishaushalt bis zum Ablauf der Festzinsvereinbarung am 15.05.2024 eingespart.

 

Verfasser/-in: Andreas Dohn, Peter Häußlein

Bereich/Amt: Amt für Finanzen

Dezernatsleitung: Torsten Hauck