Betreff
Aktualisierung der Konzeption zur Jugendhilfeplanung
Vorlage
JHA/121/2022
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die mit allen an der Jugendhilfeplanung Beteiligten überarbeitete Konzeption der Jugendhilfeplanung als künftige Arbeitsgrundlage.

 

Die vorgelegte Konzeption löst die seit 2016 gültige Fassung ab.

 

1. Sachverhalt

Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Gebot einer bürgernahen Verwaltung und darüber hinaus für den öffentlichen Jugendhilfeträger als Pflichtaufgabe im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) definiert.

 

Zur Umsetzung dieses Auftrags durch die Verwaltung hat der Jugendhilfeausschuss die in ihrer Grundstruktur mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg abgestimmte Konzeption verabschiedet. Dieses Grundsatzpapier wurde letztmalig in der Sitzung am 28. Juni 2016 aktualisiert.

 

Maßgeblicher Grund für die nun notwendige Anpassung der Konzeption zur Jugendhilfeplanung sind die Neuregelungen durch das zum 10. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG).

 

Kernelemente des KJSG sind ein verbesserter Kinder- und Jugendschutz, mehr Prävention vor Ort, die Stärkung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen insgesamt und insbesondere in der stationären Erziehungshilfe, vor allem aber Hilfen aus einer Hand für junge Menschen mit und ohne Behinderung (inklusive Lösung).

 

Die zukünftig inklusiv ausgerichtete Kinder- und Jugendhilfe soll in eine einheitliche Leistungszuständigkeit der Jugendämter ab 2028 übergehen. Voraussetzung hierfür ist eine zusätzlich notwendige bundesgesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember 2027.

 

Bereits mit Inkrafttreten des KJSG verbindlich ist die veränderte Grundausrichtung der Jugendhilfeplanung. Einrichtungen und Dienste sollen nach § 80 i. V. m. § 1 SGB VIII so geplant werden, dass insbesondere:

1.         Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

2.         ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,

3.         ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammen-wirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,

4.         junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,

5.         junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,

6.         Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

 

Die Arbeit der verschiedenen Gremien zur Jugendhilfeplanung hat in der Vergangenheit gezeigt, dass regionale Erfordernisse im Rahmen der Konzeption stärker berücksichtigt werden sollten.

 

Die Aktualisierung enthält daher auch eine genauere Aufgabenbeschreibung der regionalen Planungsgruppen und stellt dabei die Aufgaben der Jugendhilfeplanerinnen in der Verwaltung klar.

 

Schließlich waren auch einige redaktionelle Änderungen der 2016 verabschiedeten Konzeption zur Jugendhilfeplanung erforderlich.

 

Diese Anpassungsbedarfe wurden in der als Anlage beigefügten neuen Konzeption zur Jugendhilfeplanung im Main-Tauber-Kreis angemessen berücksichtigt. Textveränderungen sind insbesondere enthalten in der Präambel, der Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Zielsetzung der Jugendhilfeplanung sowie der Aufgabenbeschreibung der Regionalen Planungsgruppen.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

 

 

Verfasser: Martin Frankenstein

Bereich/Amt: Dezernat für Jugend, Soziales und Gesundheit / Jugendamt

Dezernatsleitung: Elisabeth Krug

Anlage: 1