Betreff
Neukonzeptionierung der Überlandhilfe im Main-Tauber-Kreis - öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den kreisangehörigen Kommunen
Vorlage
V-KT/503/2022
Aktenzeichen
130.04
Art
Sitzungsvorlage V-KT

Beschlussantrag:

1.    Dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Main-Tauber-Kreis und den 18 kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Regelung der Überlandhilfe der Feuerwehren gemäß § 26 Feuerwehrgesetz (FwG) wird zugestimmt.

 

2.    Die Verwaltung wird legitimiert, erforderliche redaktionelle Änderungen und gering-fügige Anpassungen des Vertrages, die gegebenenfalls aufgrund der finalen Abstimmungen mit den Vertragspartnern notwendig werden und die Grundlagen der Vereinbarung unberührt lassen, vorzunehmen.

 

 

1. Sachverhalt

a)    Bisherige Grundsätze des interkommunalen Kostenausgleichs bei der Überlandhilfe

Die derzeitige Regelung zur gegenseitigen Verrechnung der Überlandhilfe der Feuerwehren im Main-Tauber-Kreis stammt aus dem Jahr 2004 und beinhaltet im Wesentlichen folgende Modalitäten:

 

Die Kommunen verrechnen für Einsätze im Bereich der Überlandhilfe 20,00 Euro pro Feuerwehrangehörigen und Stunde zuzüglich 10,00 Euro pro Feuerwehrangehörigen für die Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Zusätzlich werden 10,00 Euro pro Feuerwehrangehörigen, der nach der Alarmierung angetreten aber nicht ausgerückt war, verrechnet.

 

b)    Bisherige Gewährung von Kreiszuschüssen für die (Ersatz-) Beschaffung von Fahrzeugen für den überörtlichen Einsatz

Die Landkreise sollen die Städte und Gemeinden unterstützen bei der Planung und Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen (§ 4 Absatz 4 Nr. 2 FwG). Der Main-Tauber-Kreis hat zur Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe in der Vergangenheit Kreiszuschüsse für die (Ersatz-) Beschaffung von Fahrzeugen gewährt, die für den Einsatz in einem überörtlichen Einsatzgebiet geeignet und erforderlich waren.

 

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte dabei im Einzelfall, ohne dass der Bewilligung einheitliche Förderkriterien zugrunde gelegen haben.

 

c)    Neukonzeptionierung der Überlandhilfe im Main-Tauber-Kreis

 

Um das System des interkommunalen Kostenausgleichs zu entbürokratisieren, wurde die Stabsstelle Brand-/Katastrophenschutz, Rettungswesen aus den Reihen der Kommunen gebeten, Modelle für ein vereinfachtes Verfahren auszuarbeiten. In der Bürgermeisterversammlung am 3. Mai 2022 hat Herr Kreisbrandmeister Geyer verschiedene Varianten vorgestellt, wie auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Feuerwehrgesetzes der Kostenersatz ausgestaltet werden kann. In der Bürgermeisterversammlung am 5. Juli 2022 wurde ein abschließendes Meinungsbild eingeholt. Im Ergebnis wird sowohl vonseiten der Kommunen als auch der Kreisverwaltung ein Modell, das auf eine gegenseitige Verrechnung verzichtet, als sachgerechteste Lösung angesehen. Der Kreisbrandmeister wurde daraufhin von der Bürgermeisterversammlung gebeten, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auszuformulieren, welche die abgestimmten grundsätzlichen Rahmenbedingungen vertraglich niederlegt.

 

Die Anpassung der Erstattungsregelungen gibt Gelegenheit, auch das bisherige Förderwesen im Bereich der Überlandhilfe nach objektiven und einheitlichen Kriterien zu ordnen. Auch hierzu wurde in den Bürgermeisterversammlungen am 3. Mai 2022 und 5. Juli 2022 informiert bzw. ein Meinungsbild eingeholt. Die Kreisverwaltung war sich auch insofern mit der Bürgermeisterversammlung einig, dass das Förderwesen – nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Planungssicherheit – auf einheitliche und objektive Grundlagen gestellt werden sollte und die entsprechenden Rahmenbedingungen in die öffentlich-rechtliche Vereinbarung Eingang finden sollten.

 

Damit ergeben sich die nachstehenden wesentlichen Grundsätze:

 

-       Die Städte und Gemeinden stellen sich gegenseitig keine Kosten für die Überlandhilfe in Rechnung.

-       Kostenpflichtige Einsätze nach § 34 FwG werden direkt dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt.

-       Dafür werden bestimmte Fahrzeuge, welche regelmäßig im Bereich der Überlandhilfe eingesetzt werden, vom Landkreis bezuschusst.

-       Der Zuschuss beträgt 25 Prozent des Zuschusses nach der VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen (Z-Feu).

 

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertragsentwurfs Bezug genommen.

 

Diese Vorgehensweise würde die einzelnen Verwaltungen und insbesondere die zumeist ehrenamtlichen Kommandanten erheblich entlasten. Außerdem kann so die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) im gesamten Landkreis vereinheitlicht werden, so dass sich kein Einsatzleiter „gehemmt“ fühlt, in der ex-ante-Betrachtung benötigte Einsatzfahrzeuge an die Einsatzstelle zu beordern bzw. gleich in die AAO aufzunehmen. Dies kommt nicht nur den Hilfeersuchenden zugute, sondern dient nicht zuletzt auch der Sicherheit aller Einsatzkräfte. Außerdem würde der Landkreis seiner Aufgabe gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 2 FwG objektiviert und für alle Beteiligten planbar nachkommen, indem die Kommunen bei der Beschaffung von Fahrzeugen, welche für die Überlandhilfe unabdingbar sind, adäquat unterstützt werden.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Ca. 80.000 Euro pro Haushaltsjahr.

 

 

4. Klimarelevanz

Einschätzung der Klimarelevanz:

Auswirkungen auf den Klimaschutz

positiv

keine

negativ

 

 

 

Verfasser/-in: Kreisbrandmeister Andreas Geyer

Bereich/Amt: Stabsstelle Brand-/Katastrophenschutz, Rettungswesen

Dezernatsleitung: Erster Landesbeamter Florian Busch

Anlage: 1