Betreff
Einteilung der Wahlkreise für die Kreistagswahl im Kalenderjahr 2024 im Main-Tauber-Kreis
Vorlage
V-KT/578/2023
Aktenzeichen
062.31, 012.3
Art
Sitzungsvorlage V-KT

Beschlussantrag:

 

Die Wahlkreiseinteilung für die Kreistagswahl 2024 wird gemäß der Anlage 1 zu dieser Vorlage beschlossen.

 

 

1. Sachverhalt

a) Anzahl der ehrenamtlichen Mitglieder (Kreisräte)

 

Die regelmäßigen Wahlen der Kreisräte finden nach § 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz – KomWG – in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt. Wie in den zurückliegenden Wahlperioden ist damit zu rechnen, dass das Innenministerium den Wahltag auf einen Sonntag Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 festlegen wird.

 

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistags beträgt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Landkreisordnung – LKrO – mindestens 24. In Landkreisen mit mehr als 50.000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl (bis zu 200.000 Einwohnern) für jede weitere 10.000 Einwohner um zwei.

 

Für die Berechnung der amtlichen Einwohnerzahl ist auf den Stichtag 30.09.2022 abzustellen (§ 57 KomWG), wonach diese für den Main-Tauber-Kreis 134.748 beträgt. Zur Kreistagswahl 2019 betrug die amtliche Einwohnerzahl 132.199 (Stichtag: 30.09.2017). Hieraus folgt, dass die Gesamtzahl der Kreisräte weiterhin 40 beträgt. Eine sich nach Durchführung der Wahl ergebende Erhöhung der Sitzzahl durch die Bildung von sog. Ausgleichssitzen spielt für die Wahlkreiseinteilung (s. u.) keine Rolle.

 

b) Einteilung der Wahlkreise

 

Nach § 22 Abs. 4 LKrO wird der Landkreis für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt.

 

Jede Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis. Gemeinden, die keinen (eigenen) Wahlkreis bilden und auch zu keinem Wahlkreis mit einer Gemeinde, die bereits mindestens vier Sitze erhält, zusammengeschlossen werden, werden zu (eigenständigen) Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf die mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen.

 

Auf der Grundlage der Einwohnerzahlen der Gemeinden zum Stichtag 30.09.2022 ergibt sich bei Beibehaltung der Wahlkreiseinteilung der zurückliegenden Kreistagswahlen (sieben Wahlkreise), dass die Sitzverteilung auf die Wahlkreise gegenüber der Kreistagswahl 2019 unverändert bleibt.

 

Die Verwaltung schlägt daher die in der Anlage dargestellte Beibehaltung der unveränderten Wahlkreiseinteilung und Sitzverteilung – die insbesondere auch der Struktur des Flächenlandkreises hinreichend Rechnung trägt – bei der Kreistagswahl 2024 vor.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

 

 

4. Klimarelevanz

Einschätzung der Klimarelevanz:

Auswirkungen auf den Klimaschutz

positiv

keine

negativ

 

 

 

Verfasser/-in: Michael Haas

Bereich/Amt: Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt

 

Anlage: 1