Beschlussantrag:
Die
Wahlkreiseinteilung für die Kreistagswahl 2024 wird gemäß der Anlage 1
zu dieser Vorlage beschlossen.
1.
Sachverhalt
a) Anzahl der ehrenamtlichen Mitglieder
(Kreisräte)
Die
regelmäßigen Wahlen der Kreisräte finden nach § 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz –
KomWG – in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt. Wie in den
zurückliegenden Wahlperioden ist damit zu rechnen, dass das Innenministerium
den Wahltag auf einen Sonntag Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 festlegen wird.
Die Zahl
der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistags beträgt nach § 20 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Landkreisordnung – LKrO – mindestens 24. In Landkreisen
mit mehr als 50.000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl (bis zu 200.000
Einwohnern) für jede weitere 10.000 Einwohner um zwei.
Für die
Berechnung der amtlichen Einwohnerzahl ist auf den Stichtag 30.09.2022
abzustellen (§ 57 KomWG), wonach diese für den Main-Tauber-Kreis 134.748
beträgt. Zur Kreistagswahl 2019 betrug die amtliche Einwohnerzahl 132.199
(Stichtag: 30.09.2017). Hieraus folgt, dass die Gesamtzahl der Kreisräte
weiterhin 40 beträgt. Eine sich nach Durchführung der Wahl ergebende
Erhöhung der Sitzzahl durch die Bildung von sog. Ausgleichssitzen spielt für
die Wahlkreiseinteilung (s. u.) keine Rolle.
b) Einteilung der Wahlkreise
Nach § 22
Abs. 4 LKrO wird der Landkreis für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in
Wahlkreise eingeteilt.
Jede Gemeinde, auf die nach ihrer
Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis. Gemeinden, die keinen (eigenen)
Wahlkreis bilden und auch zu keinem Wahlkreis mit einer Gemeinde, die bereits
mindestens vier Sitze erhält, zusammengeschlossen werden, werden zu
(eigenständigen) Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf die mindestens vier und
höchstens acht Sitze entfallen.
Auf der
Grundlage der Einwohnerzahlen der Gemeinden zum Stichtag 30.09.2022 ergibt sich
bei Beibehaltung der Wahlkreiseinteilung der zurückliegenden Kreistagswahlen
(sieben Wahlkreise), dass die Sitzverteilung auf die Wahlkreise gegenüber der
Kreistagswahl 2019 unverändert bleibt.
Die
Verwaltung schlägt daher die in der Anlage dargestellte Beibehaltung der
unveränderten Wahlkreiseinteilung und Sitzverteilung – die insbesondere auch
der Struktur des Flächenlandkreises hinreichend Rechnung trägt – bei der
Kreistagswahl 2024 vor.
Anlage: 1