Betreff
Benutzung des Dienstfahrzeugs durch den Landrat - Ergänzende Regelung
Vorlage
V/592/2023
Art
Sitzungsvorlage V

Beschlussantrag:

 

Die Nutzung eines Dienstfahrzeugs durch den Landrat wird – in Ergänzung des Beschlusses des Kreistags vom 30.03.2022 – wie folgt geregelt:

 

1.    Das Dienstfahrzeug des Landrats darf auch für außerdienstliche Zwecke genutzt werden.

 

2.    Die Inanspruchnahme eines Fahrers für außerdienstliche Zwecke ist erlaubt. Bei privaten Fahrten ist dies weiterhin ausgeschlossen.

 

3.    Bei der Benutzung des Dienstwagens durch den Landrat für außerdienstliche Zwecke, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten und Nebentätigkeiten, die im Interesse des Kreises wahrgenommen werden, wird auf weitergehende Ansprüche verzichtet, soweit die Einrichtung, für die die Tätigkeit ausgeübt wird, allgemein keine Fahrtkostenentschädigung gewährt oder die dafür bestimmten Zuwendungen die tatsächlichen Kosten des Kreises nicht oder nicht vollständig abdecken.


 

 

4.    Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die beigefügte Liste der Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten, die der Landrat im Interesse des Kreises wahrnimmt, im Hinblick auf die Nutzung des Dienstwagens zustimmend zur Kenntnis.

 

1. Sachverhalt

Die Angelegenheit wurde in der Verwaltungs- und Finanzausschusssitzung am 06.10.2021 in nicht öffentlicher Sitzung einstimmig, bei einer Enthaltung, beschlossen. Im Nachgang gab es neue Handlungsempfehlungen des Regierungspräsidiums. Darin werden die Landkreise gebeten, derartige Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung beschließen zu lassen. Daher wurde – um dem Transparenzgedanken vollumfänglich Rechnung zu tragen – der Beschluss in der Kreistagssitzung am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung nochmals gefasst. Die zweite Beschlussfassung erfolgte aus Termingründen seinerzeit im Kreistag.

 

Mittlerweile hat die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) ihre Hinweise zu dem Komplex „Dienstwagen“ fortgeschrieben. Als Konsequenz sind die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nunmehr gehalten, nicht nur die Nutzung des Dienstwagens für dienstliche und private Zwecke, sondern auch für sog. außerdienstliche Zwecke in den zuständigen Gremien behandeln zu lassen.

 

Nach der Definition der GPA sind alle Zwecke außerdienstlich, die nicht der Erledigung von Dienstgeschäften des jeweiligen Hauptamtes dienen bzw. diesem/diesen nicht zuzurechnen sind (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 LRKG) und trotzdem in einem gewissen Zusammenhang mit der Funktion und Person des Landrats stehen und nicht rein privat sind.

 

Bereits aus dieser Definition wird deutlich, dass die Grenze zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Fahrten – im Gegensatz zu privaten Fahrten – schwer zu ziehen ist. Der Landrat nimmt auch im außerdienstlichen Bereich wichtige Funktionen ein, die zwar nicht unmittelbar seinem Hauptamt zuzurechnen sind, aber im Interesse des Landkreises liegen.

 

Nach Ansicht der GPA ist deshalb die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für außerdienstliche Zwecke, die im Interesse des Landkreises liegen, möglich. Allerdings ist eine Genehmigung durch das zuständige Gremium erforderlich bzw. wird eine solche empfohlen.

 

Die als Anlage beigefügte Liste der Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten des Landrats enthält sowohl dienstliche als auch außerdienstliche Funktionen. Ausnahmslos alle Funktionen liegen im Interesse des Landkreises.

 

An der Behandlung von Privatfahrten ändert sich nichts. Diese sind – wie bisher – gegen Kostenersatz möglich.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Da für Privatfahrten die Erstattung der Aufwendungen erfolgt, entsteht für den Landkreis kein finanzieller Nachteil.

 

 

4. Klimarelevanz

Einschätzung der Klimarelevanz:

Auswirkungen auf den Klimaschutz

positiv

keine

negativ

 

Bei der Beschaffung wird auf ein möglichst umweltschonendes Fahrzeug geachtet, das aber dennoch die erforderlichen Voraussetzungen wie etwa eine ausreichende Reichweite erfüllt (z.B. Hybridfahrzeuge).

 

 

Verfasser/-in: Aylin Wahl

Bereich/Amt: Büro des Landrats

Büroleitung: Markus Moll   

Anlage: 1