Betreff
Ausbaustand Kindertagesbetreuung zum 01.03.2024
Vorlage
JHA/153/2024
Aktenzeichen
416.334
Art
Sitzungsvorlage JHA

Beschlussantrag:

 

1.    Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über den Ausbaustand der Kindertagesbetreuungsangebote zu 01.03.2024 im Main-Tauber-Kreis zur Kenntnis.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterentwicklung im Main-Tauber-Kreis und die Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben für die Kindertagesbetreuung sowohl hinsichtlich des quantitativen als auch des qualitativen Ausbaus planerisch zu unterstützen und hierbei mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusammenzuarbeiten.

 

1. Sachverhalt

Die Verwaltung berichtete zuletzt in der Jugendhilfeausschusssitzung am 27.06.2023 über den Ausbaustand in der Kindertagesbetreuung - Stand 01.03.2023; auf die Vorlage JHA/136/2023 wird verwiesen.

 

Die Förderung der Kindertagesbetreuung hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung für die kreisangehörigen Kommunen, aber auch den Landkreis als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe gewonnen. Während die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen den Kommunen obliegt, ist der Landkreis für die Einzelfallförderung in der Kindertagespflege zuständig und hat darüber hinaus die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung inne.

 

Von Geburt bis ins Schulalter haben alle Kinder, auch Kinder mit Behinderungen oder Kinder aus geflüchteten Familien, soweit sie hier einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege.

 

Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind in Einrichtungen oder durch Tagespflege zu fördern, wenn es für die Entwicklung des Kindes geboten ist oder wenn spezielle Anforderungen von Elternseite her bestehen, z. B. durch Berufsausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Eingliederung SGB II (objektive Rechtsverpflichtung – nicht individuell einklagbar).

 

Für Kinder ab vollendetem erstem Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Einrichtung oder in der Tagespflege (subjektiv-rechtlicher Anspruch – individuell einklagbar).

 

Kinder ab vollendetem drittem Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (subjektiv-rechtlicher Anspruch – individuell einklagbar).

 

Dazu bedarf es auch weiterhin einer stetigen und sorgfältigen Bedarfsplanung, zumal im U3-Bereich für Planungen wenig Vorlaufzeit vorhanden ist und bauliche Maßnahmen nicht von heute auf morgen umsetzbar sind. Perspektivisch muss außerdem berücksichtigt werden, dass das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung vorsieht, der dann zunächst allen Erstklässlern und sukzessive allen Grundschülern zusteht.

 

Das Jugendamt erhebt jährlich zum 01.03. eines Jahres insbesondere die maßgeblichen Zahlen zum Ausbaustand in der Kleinkindbetreuung, der Betreuung im Kindergartenalter und der Schulkindbetreuung und erfasst auch Daten zu darüber hinaus gehenden Themen der Kindertagesbetreuung.

 

Die Verwaltung gibt in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses einen Überblick über den Ausbaustand zur:

 

  1. Kleinkindbetreuung / U3 (0 - 3 Jahre)
  2. Betreuung im Kindergartenalter / Ü3 (3 - 6 Jahre)
  3. Schulkindbetreuung (6 - 10 Jahre)

4.    Bedarfsdeckung bzgl. Fachkräften, Auswirkungen des Fachkräftemangels

5.    Maßnahmen zur Inklusion in Kindertagesstätten

6.    Platzvergabe, Vergabekriterien

 

Die Gesamtschau erfolgt für den Main-Tauber-Kreis insgesamt, aber auch bezogen auf die jeweilige Situation in den Kommunen. Dabei wird sowohl die Entwicklung in den Kindertageseinrichtungen als auch die Situation in der Kindertagespflege berücksichtigt.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Über die dargestellte Planungsverantwortung hinaus kommt dem Landkreis die Leistungsverpflichtung zur teilweisen oder vollständigen Förderung für den Bereich der Kindertagesbetreuung zu.

 

Das Jugendamt finanziert nach dem Bruttoprinzip die Tagespflegepersonen vollständig und erhebt im Nachgang einen Elternbeitrag. Die finanzielle Förderung von Kindern in Krippen, Kindergärten und Horteinrichtungen kommt in Frage, wenn die Familie den Elternbeitrag für die jeweilige Kindertageseinrichtung nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kann.

 

Der Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie die steigende Inanspruchnahme führen zu einem kontinuierlichen Anstieg der Ausgaben im Jugendhilfeetat des Landkreises. Die geplanten Aufwendungen für beide Betreuungsformen im Haushaltsjahr 2024 liegen bei insgesamt 3.764.000 Euro (2023: 3.288.000 Euro).

 

 

 

Verfasser: Martin Frankenstein

Bereich/Amt: Dezernat für Jugend, Soziales und Gesundheit / Jugendamt

Dezernatsleitung: Elisabeth Krug