Beschlussantrag:
Herr Alfred Wirsching wird unter Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung
vom 01.05.2015 erneut zum Kreisbrandmeister des Main-Tauber-Kreises bestellt.
1.Sachverhalt:
Für den
Main-Tauber-Kreis sind gemäß der Regelung des § 23 Feuerwehrgesetz ein
Kreisbrandmeister sowie drei stellvertretende Kreisbrandmeister als Ehrenbeamte
bestellt. Im Einzelnen sind dies Kreisbrandmeister Alfred Wirsching,
stellvertretender Kreisbrandmeister Ludwig Lermann, zuständig für den Bezirk
Nord, stellvertretender Kreisbrandmeister Elmar Wohlfahrt, zuständig für den
Bezirk Mitte, sowie stellvertretender Kreisbrandmeister Hans-Peter Achatz,
zuständig für den Bezirk Süd.
Nach § 23
Feuerwehrgesetz ist der Main-Tauber-Kreis verpflichtet, einen hauptamtlichen
Kreisbrandmeister zu bestellen. Kreisbrandmeister, die vor der ab 19.11.2009
geltenden Änderung des Feuerwehrgesetzes bestellt waren, können nach § 39
Feuerwehrgesetz auch wiederholt als Ehrenbeamte auf Zeit bestellt werden.
Die Amtszeit des
Kreisbrandmeisters Alfred Wirsching, geb. 31.05.1956, läuft am 30.04.2015 ab.
Herr Wirsching hat sich bereit erklärt, dieses Amt erneut für eine Amtszeit von
fünf Jahren im Ehrenamt zu übernehmen. Die hierzu vor der Bestellung zu
hörenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren im
Main-Tauber-Kreis haben sich am 28.10.2014 mit einer Gegenstimme und einer
Enthaltung mit der Wiederwahl von Herrn Wirsching einverstanden erklärt.
3.
Finanzielle Auswirkungen:
keine