Betreff
Bestellung eines feuerwehrtechnischen Beamten beim Landkreis (Kreisbrandmeister)
Vorlage
V-KT/050/2014
Art
Sitzungsvorlage V-KT

Beschlussantrag:

Herr Alfred Wirsching wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung vom 01.05.2015 erneut zum Kreisbrandmeister des Main-Tauber-Kreises bestellt.

 

1.Sachverhalt:

Für den Main-Tauber-Kreis sind gemäß der Regelung des § 23 Feuerwehrgesetz ein Kreisbrandmeister sowie drei stellvertretende Kreisbrandmeister als Ehrenbeamte bestellt. Im Einzelnen sind dies Kreisbrandmeister Alfred Wirsching, stellvertretender Kreisbrandmeister Ludwig Lermann, zuständig für den Bezirk Nord, stellvertretender Kreisbrandmeister Elmar Wohlfahrt, zuständig für den Bezirk Mitte, sowie stellvertretender Kreisbrandmeister Hans-Peter Achatz, zuständig für den Bezirk Süd.

 

Nach § 23 Feuerwehrgesetz ist der Main-Tauber-Kreis verpflichtet, einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister zu bestellen. Kreisbrandmeister, die vor der ab 19.11.2009 geltenden Änderung des Feuerwehrgesetzes bestellt waren, können nach § 39 Feuerwehrgesetz auch wiederholt als Ehrenbeamte auf Zeit bestellt werden.

 

Die Amtszeit des Kreisbrandmeisters Alfred Wirsching, geb. 31.05.1956, läuft am 30.04.2015 ab. Herr Wirsching hat sich bereit erklärt, dieses Amt erneut für eine Amtszeit von fünf Jahren im Ehrenamt zu übernehmen. Die hierzu vor der Bestellung zu hörenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren im Main-Tauber-Kreis haben sich am 28.10.2014 mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung mit der Wiederwahl von Herrn Wirsching einverstanden erklärt.

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine